Firmenkunden
Kontakt
Startseite Vertieftes SV-Wissen und Downloads Newsletter bestellen Der Pflegeversicherungsbeitrag ab 1. Januar 2025
Der Pflegeversicherungsbeitrag ab 1. Januar 2025 2025 ist der allgemeine Pflegebeitragssatz gestiegen. Dadurch ergeben sich neue Beitragssätze für Kinderlose und für Familien mit mehreren Kindern.
Hinweis: Dies sind Informationen für Arbeitgeber. Suchen Sie nach Infos für Versicherte? Dann finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten im Versichertenbereich .
Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 2025 von 3,4 auf 3,6 Prozent erhöht. Da der PV-Beitrag von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte getragen wird, zahlen beide also ab 2025 jeweils 1,8 Prozent des Grundbetrags.PV-Beitrag für Beschäftigte ohne KinderDas hat sich 2025 nicht geändertHinzu kommt der Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent für Beschäftigte, die keine Kinder haben und 23 Jahre alt oder älter sind. Den Beitragszuschlag zahlen die Beschäftigten allein.Das ändert sich 2025Für Kinderlose verteilt sich im Jahr 2025 der Beitrag so:Der PV-Gesamtbeitrag beträgt 4,2 Prozent.Der Arbeitgeber trägt davon 1,8 Prozent.Der oder die Beschäftigte zahlt dann 2,4 Prozent (=1,8 Prozent + Beitragszuschlag).Reduzierte Beiträge für kinderreiche FamilienDas hat sich 2025 nicht geändertArbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mehrere Kinder haben, können Beitragsreduzierungen geltend machen. Für sie gelten Abschläge von 0,25 Prozentpunkte pro anrechnungsfähigem Kind. Für die Beitragsabschläge werden mindestens 2 bis maximal 5 Kinder unter 25 Jahren angerechnet.Das ändert sich 2025Der Arbeitgeber zahlt immer den Beitragsanteil von 1,8 Prozent.Für Beschäftigte mit Kindern beträgt der Anteil am Pflegeversicherungsbeitrag 2025 daher bei einem Kind: 1,8 Prozent (regulärer Beitragssatz, kein Abschlag, kein Zuschlag)bei 2 Kindern: 1,55 Prozentbei 3 Kindern:1,3 Prozentbei 4 Kindern: 1,05 Prozent bei 5 oder mehr Kindern: 0,8 Prozent.Wenn alle Kinder 25 Jahre alt oder älter sind, gilt der reguläre PV-Beitragssatz (wie für Eltern mit einem Kind) von 3,6 Prozent. Ein Zuschlag fällt nicht an.Abweichende Beitragsverteilung in SachsenEine abweichende Regelung bei der Verteilung der Pflegeversicherungsbeiträge auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt im Bundesland Sachsen. Diese Regelung gilt, weil Sachsen bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte.Das hat sich 2025 nicht geändertDeswegen zahlen Beschäftigte in Sachsen einen höheren Anteil am Pflegeversicherungsbeitrag als in den anderen Bundesländern.Das ändert sich 2025Seit dem 1. Januar 2025 teilt sich der Beitrag so auf:Der Arbeitgeber trägt 1,3 ProzentDer oder die Beschäftigte trägt 2,3 Prozent plus Zuschlag oder abzüglich der Abschläge.Umsetzungsstand der VerordnungDie Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 - PBAV 2025) wurde beschlossen. Auf der Seite des Bundestags finden die Verordnung als PDF zum Herunterladen.
TK-Lex; Bundestag; Bundesregierung
Wir nutzen Cookies Privatsphäre-Einstellungen
Ihre Eingaben werden zurückgesetzt in Minuten Sie haben länger keine Aktion durchgeführt. Zu Ihrer Sicherheit werden die von Ihnen eingegebenen Daten in Kürze gelöscht.