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Startseite TK-Service Ausland Entsendung ins Ausland Ausstrahlung: Wann deutsches Sozialversicherungsrecht gilt und wann Doppelbeiträge drohen
Ausstrahlung: Wann deutsches Sozialversicherungsrecht gilt und wann Doppelbeiträge drohen Bei einer Entsendung ins Ausland entscheidet die richtige sozialversicherungsrechtliche Einordnung über Beitragspflichten und Kosten. Bleibt das deutsche Sozialversicherungsrecht bestehen oder müssen Mitarbeitende im Einsatzstaat versichert werden?
Was bedeutet "Ausstrahlung"?Die Ausstrahlung ist im Sozialgesetzbuch (§ 4 SGB IV) geregelt.Vereinfacht bedeutet Ausstrahlung: Bei einer befristeten Entsendung gelten die deutschen Vorschriften zur Sozialversicherung weiter.Konsequenz: Beschäftigte bleiben in Deutschland sozialversichert und Sie führen die Beiträge weiterhin an die deutschen Sozialversicherungsträger ab.Rangfolge der RechtsgrundlagenIm Sozialversicherungsrecht gilt eine feste Prüf-Reihenfolge:EU-Recht - insbesondere Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 haben Vorrang vor nationalem Recht.Bilaterale Sozialversicherungsabkommen gehen ebenfalls vor.Nationales Recht (Ausstrahlung) greift nur, wenn kein EU-Recht und kein Abkommen anwendbar sind.
Tipp: Prüfen Sie immer zuerst überstaatliches Recht (EU-Verordnungen oder bilaterale Abkommen). Die Ausstrahlung bildet die letzte Stufe der Prüfung.
Ein praxisorientiertes Prüfschema finden Sie in TK-Lex.Wichtig: Innerhalb der EU spielt die Ausstrahlung in der Praxis kaum eine Rolle. Hier gilt in der Regel das EU-Koordinierungsrecht.Wann greift die Ausstrahlung?Die Ausstrahlung kann wirken, wenndas EU-Recht nicht anwendbar ist,ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und einem Drittstaat nicht alle Sozialversicherungszweige abdeckt,kein Abkommen mit dem Einsatzstaat bestehtIn diesen Fällen "strahlt" deutsches Sozialversicherungsrecht ins Ausland, und die Beschäftigten bleiben im deutschen System versichert.Vorsicht: Gefahr der DoppelversicherungAuch wenn deutsches Recht ausstrahlt, kann der Einsatzstaat nach dem Territorialprinzip ebenfalls Beiträge erheben. Dieses Prinzip besagt, dass Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich dort anfallen, wo Ihre Beschäftigten tatsächlich arbeiten.Folge: Selbst, wenn deutsches Recht ausstrahlt, kann der Einsatzstaat zusätzlich Beiträge verlangen.Eine Doppelversicherung ist daher möglich - besonders in vertragslosen Drittstaaten oder für Versicherungszweige, die von einem Abkommen nicht erfasst sind.Checkliste vor der EntsendungPrüfen Sie, ob im Tätigkeitsstaat eine Beitragspflicht besteht.Beziehen Sie frühzeitig die Krankenkasse und ggf. ausländische Behörden ein.Kalkulieren Sie mögliche Doppelbelastungen in die Kostenplanung ein.Dokumentieren Sie Ihre sozialversicherungsrechtliche Bewertung sorgfältig.Hör-Tipp: Wissen kompakt im PodcastPraxisbeispiele, Expertentipps und vertiefende Erklärungen finden Sie in der Podcast-Folge Ausstrahlung - wann und wie und warum? vom 15. Januar 2026.
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