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Startseite TK-Service Ausland Entsendung ins Ausland Deutsch-ukrainisches Sozialversicherungsabkommen vereinbart
Deutsch-ukrainisches Sozialversicherungsabkommen vereinbart Deutschland und die Ukraine haben ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen (SVA) vorbereitet. Es enthält Regelungen für beide Staaten, um doppelte Beitragszahlungen zu vermeiden. Das Abkommen ist nicht in Kraft getreten, weil es durch die Ukraine noch nicht ratifiziert wurde.
Durch das Abkommen wird der soziale Schutz insbesondere im Bereich der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung koordiniert - ein wichtiger Punkt für Beschäftigte und Arbeitgeber bei Einsätzen im jeweils anderen Land.Hintergrund ist laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die intensive außenwirtschaftliche Beziehung zwischen den beiden Ländern.Das Sozialversicherungsabkommen ist nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der Europäischen Union gelten. So können bei Entsendungen in den jeweils anderen Staat die Rechtsvorschriften des Heimatstaates weiterhin gelten, wenn die Bedingungen der Ausstrahlung  erfüllt sind. Der Geltungsbereich soll 24 Monate betragen.Nachdem die Fachminister beider Staaten im November 2018 einen Entwurf auf den Weg gebracht hatten, erteilten Bundestag und Bundesrat im Januar 2020 die Zustimmung auf deutscher Seite.Das entsprechende Gesetz und das Abkommen wurden im Bundesgesetzblatt am 17. Januar 2020 veröffentlicht.Aktueller StandGemäß Artikel 30 des Abkommens tritt es erst in Kraft, wenn auch die gesetzgebenden Gremien in der Ukraine zugestimmt haben und die Ratifizierungsurkunden ausgetauscht wurden. Aktuell liegt die ukrainische Ratifikation noch nicht vor.
BMAS
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