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Startseite TK-Service Ausland Entsendung ins Ausland EU-Reform zur sozialen Sicherheit: Das soll bei Entsendungen einfacher werden 
EU-Reform zur sozialen Sicherheit: Das soll bei Entsendungen einfacher werden  Die EU will die Regeln zur Sozialversicherung bei grenzüberschreitender Beschäftigung ändern. Für Sie bedeutet das weniger Papierkram bei kurzen Geschäftsreisen, mehr Flexibilität für Ihre Beschäftigten und klarere Vorgaben für Entsendungen. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten geplanten Änderungen und worauf Sie sich als Arbeitgeber schon jetzt einstellen können.
Diese 5 Punkte sind für Sie besonders wichtigNeue Mitarbeitende: 3 Monate Vorversicherungszeit beachtenStellen Sie jemanden neu ein, den Sie bald darauf ins EU-Ausland entsenden möchten? In Zukunft soll gelten: Die Person muss vorher mindestens 3 Monate in Deutschland sozialversichert gewesen sein. Bislang gilt eine 1-monatige Vorversicherungszeit.
Frist im Blick behalten: Planen Sie einen Auslandseinsatz kurz nach der Einstellung, behalten Sie die 3-Monats-Frist im Blick. So wissen Sie frühzeitig, ab wann eine Entsendung möglich ist.
Keine A1 bei kurzen Geschäftsreisen Für bestimmte kurze Geschäftsreisen brauchen Sie in Zukunft keine A1-Bescheinigung mehr. Das reduziert den Verwaltungsaufwand und macht spontane Geschäftsreisen einfacher. Ausnahme Baugewerbe: Hier brauchen Beschäftigte auch bei kurzen Auslandseinsätzen weiterhin eine A1-Bescheinigung.
Welche Regelung gilt? Sobald die neuen Regeln feststehen, prüfen Sie, welche Ihrer bisherigen Kurzreisen künftig ohne A1-Bescheinigung auskommen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel A1-Bescheinigung: EU plant Ausnahmen für kurze Geschäftsreisen .
Wiederholte Entsendungen: 2 Monate Pause einplanenEntsenden Sie dieselbe Person mehrfach ins gleiche Land? Nach der Reform braucht sie nach insgesamt 24 Monaten Entsendung mindestens 2 Monate Pause. Erst danach kann die nächste Entsendung starten. Unterbrechungen, die nicht länger als 2 Monate sind, werden zur Gesamtzeit hinzugerechnet. Diese zeitliche Grenze entspricht der bisherigen Praxis, ist nun jedoch in der Reform verankert.
Dokumentation ist wichtig: Dokumentieren Sie Einsatzzeiten und Unterbrechungen genau. So können Sie rechtzeitig erkennen, wann die 24 Monate erreicht sind und eine 2-monatige Pause erforderlich wird.
Zweifel an der A1: feste Fristen für die KlärungHat eine Behörde im Einsatzland Zweifel an einer A1-Bescheinigung, kann sie eine erneute Prüfung verlangen. Die Reform gibt ihr dafür mehr Möglichkeiten, zum Beispiel kann sie weitere Informationen bei der ausstellenden Behörde anfordern. Neu ist aber auch: Für die Klärung zwischen den Behörden im Beschäftigungs- und Einsatzland sind feste Fristen vorgesehen. Bisher konnten sich solche Verfahren ohne feste Frist hinziehen. 
Planungssicherheit: Feste Fristen geben Ihnen Planungssicherheit. Halten Sie die Unterlagen zur Entsendung vollständig und griffbereit. So können Sie bei einer Nachprüfung schnell reagieren.
Behörden tauschen sich direkter ausDie Sozialversicherungsträger der EU-Länder sollen in Zukunft mehr Daten elektronisch austauschen. So können sie Informationen schneller und einfacher untereinander abrufen.
Kein Mehraufwand: Der bessere Datenaustausch soll die Bearbeitung Ihrer Anträge beschleunigen und die Abstimmung zwischen den Behörden erleichtern.
Wie geht es mit der Reform weiter?Aktuell gelten weiterhin die bisherigen Regeln. Sie müssen im Moment nichts umstellen. Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben sich am 22. April 2026 auf die Reform geeinigt. Das Parlament stimmte dem Kompromiss am 7. Juli 2026 zu. Jetzt fehlt noch die formelle Zustimmung des EU-Rats. Anschließend wird die Reform im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Für die Umsetzung der neuen Vorgaben haben die Mitgliedsstaaten in der Regel 24 Monate Zeit.Mehr Infos Anleitung: A1-Antrag im SV-Meldeportal Entsendung ins EU-Ausland: Was müssen Arbeitgeber beachten? Ein Überblick Die EU-Entsenderichtlinien: Was steht drin?
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