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In internationalen oder grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen wird grundsätzlich im Arbeitsvertrag klar geregelt, welches nationale Arbeitsrecht gelten soll.

Das vereinbarte Arbeitsrecht ist jedoch nicht "in Stein gemeißelt". Denn kommt es zum Streit, prüfen Gerichte nicht nur den Arbeitsvertrag, sondern das gesamte Arbeitsverhältnis.

Dabei spielen unter anderem folgende Fragen eine Rolle:

  • In welchem Land arbeiten Ihre Beschäftigten überwiegend?
  • Von welchem Ort aus organisieren sie ihre Arbeit?
  • Wo erhalten sie ihre Weisungen?
  • Wo befindet sich die Niederlassung, die die Beschäftigten eingestellt hat?
  • Mit welchem Staat besteht die engste Verbindung?

Diese Kriterien entscheiden im Streitfall darüber, welches Arbeitsrecht tatsächlich angewendet wird - und damit oft auch darüber, welche Schutzvorschriften greifen.

Das EuGH-Urteil "Locatrans": Klarstellung mit Signalwirkung

Diese Fragen standen im Mittelpunkt eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. Dezember 2025 (C-485/24, Locatrans).

Ein Fahrer arbeitete für ein Transportunternehmen mit Sitz in Luxemburg. Im Arbeitsvertrag hatten Arbeitgeber und Beschäftigter luxemburgisches Arbeitsrecht vereinbart. Mit der Zeit verlagerte sich der Schwerpunkt seiner Tätigkeit jedoch nach Frankreich. Nach der Kündigung berief sich der Fahrer auf französisches Arbeitsrecht, unter anderem wegen der dort geltenden Schutzstandards. Der Arbeitgeber verwies auf den Vertrag und das vereinbarte luxemburgische Recht.

Der Fall ging bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Der EuGH stellte klar: Gerichte müssen immer das gesamte Arbeitsverhältnis betrachten. Ergibt sich daraus eine engere Verbindung zu einem anderen Staat, müssen sie dessen Arbeitsrecht anwenden.

Im konkreten Fall zog der Arbeitgeber seine Revision nach dem EuGH-Urteil zurück. Das Urteil des französischen Berufungsgerichts, das französisches Arbeitsrecht angewendet hatte, blieb bestehen.

Für Unternehmen ist das ein deutliches Signal: Verlagerungen in der Praxis können zu einem faktischen "Rechtswechsel" führen.

Was bedeutet das Urteil für Ihr Unternehmen?

Für Firmen mit Mitarbeitenden in mehreren Staaten - ob Logistik, Beratung, IT, Produktion oder Services - entsteht daraus eine klare unternehmerische Aufgabe: Sie können und sollten aktiv steuern, welches Arbeitsrecht voraussichtlich gilt.

Empfehlenswert ist eine regelmäßige Prüfung, insbesondere bei dauerhaft grenzüberschreitenden Tätigkeiten:

  • Liegt der tatsächliche Schwerpunkt der Tätigkeit noch im ursprünglich vorgesehenen Land?
  • Sind Einsätze im Ausland wirklich nur vorübergehend - oder faktisch dauerhaft?
  • Entspricht die gelebte Tätigkeit noch den vertraglichen Vereinbarungen?
  • Müssen Vertragsklauseln angepasst oder konkretisiert werden

Zeigt sich dabei, dass sich z. B. die überwiegende Tätigkeit in einen anderen Staat verlagert hat, sollten Sie prüfen, welches Arbeitsrecht für Ihre Beschäftigten gilt.

Warum das wichtig ist: Konkrete Folgen für Ihre Personalpraxis

Ein Wechsel des Arbeitsrechts kann praktische Folgen haben - etwa bei Kündigungsfristen, Arbeitszeiten, Mindestlohn, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Dokumentation schafft Transparenz

Dokumentieren Sie die Einsatzorte und  zeiten Ihrer Beschäftigten. So erkennen Sie Veränderungen frühzeitig und können im Streitfall besser nachvollziehen, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit lag.

Wichtiger Unterschied: Arbeitsrecht versus Sozialversicherungsrecht

Das EuGH-Urteil betrifft ausschließlich das Arbeitsrecht.

Für die Sozialversicherung gelten eigene Regeln. Hier ist entscheidend, in welchen Staaten die Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich relevant ist und welches System anzuwenden ist.

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