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Ob Montage, Projektarbeit oder Einsatz beim Kunden: Für vorübergehende Tätigkeiten in Frankreich beantragten deutsche Arbeitgeber 2024 laut Europäischer Kommission rund 200.000 A1-Bescheinigungen. 

Frankreich gilt als Land mit besonders strikten Kontrollen. Fehlende Meldungen, nicht eingehaltene Vergütungsvorschriften oder unvollständige Unterlagen können zu hohen Bußgeldern führen.

Mindestlohn in Frankreich: 2. Erhöhung innerhalb des Jahres

Der französische gesetzliche Mindestlohn (SMIC) wird üblicherweise einmal jährlich zum 1. Januar angepasst. 2026 gab es zusätzlich eine außerplanmäßige Erhöhung zum 1. Juni:

  • 1. Januar 2026: reguläre Erhöhung auf 12,02 Euro brutto pro Stunde (1.823,03 Euro brutto/Monat)
  • 1. Juni 2026: zusätzliche, außerplanmäßige Erhöhung um 2,41 Prozent auf 12,31 Euro brutto pro Stunde (1.867,02 Euro brutto/Monat)

Grund für die 2. Erhöhung: Das französische Recht sieht eine automatische SMIC-Anpassung vor, sobald die Verbraucherpreise seit der letzten Anpassung um mindestens 2 Prozent gestiegen sind. 

Was gilt für Entsendungen nach Frankreich?

Sie müssen die französischen Vergütungsvorschriften einhalten. Das betrifft auch Mitarbeitende, die weiterhin in Deutschland angestellt sind, aber vorübergehend in Frankreich arbeiten.
Konkret bedeutet das:

  • Ihre Entsendeten müssen mindestens den SMIC erhalten. Ist das im deutschen Arbeitsvertrag vereinbarte Entgelt höher, zählt weiterhin die höhere Vergütung. Es gilt also immer die für die Beschäftigten günstigere Regelung ( Günstigkeitsprinzip ).
  • In vielen Branchen werden tarifliche Mindestlöhne (zum Beispiel Bau- oder Hotelgewerbe) gezahlt, die über dem SMIC liegen. Ihre Entsendeten haben dann Anspruch auf den höheren Tariflohn. 
  • Der SMIC kann - wie 2026 - auch unterjährig steigen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie die Vergütung entsprechend anpassen.

Laufende Entsendungen: Das sollten Sie jetzt checken

Wenn Sie aktuell Mitarbeitende in Frankreich einsetzen oder regelmäßige Einsätze planen, lohnen sich diese Prüfschritte:

Vergütung prüfen

  • Nehmen Sie alle laufenden Entsendungen nach Frankreich unter die Lupe. 
  • Liegt die aktuelle Vergütung mindestens auf dem neuen SMIC-Niveau von 12,31 Euro brutto/Stunde? 
  • Prüfen Sie parallel, ob für den Einsatzbereich ein französischer Tarifvertrag gilt, der einen höheren Mindestlohn vorsieht. 


Passen Sie die Vergütung bei Bedarf an. 

SIPSI-Meldungen prüfen 

Für Entsendungen nach Frankreich besteht eine Meldepflicht über das Online-Portal SIPSI.

  • Stimmen die in gemeldeten Vergütungsangaben noch? Wenn nicht, aktualisieren Sie die Meldung. 

Stellen Sie sicher, dass Unterlagen zu Arbeitszeit, Lohnabrechnungen und Verträgen bei Kontrollen schnell vorgelegt werden können.

Nicht vergessen: A1-Bescheinigung rechtzeitig beantragen

Für jede Entsendung nach Frankreich brauchen Ihre Beschäftigten eine A1-Bescheinigung. 

Wichtig zu wissen: Frankreich akzeptiert keine A1-Bescheinigung, die erst nach Beginn der Entsendung beantragt wird. Deshalb müssen Sie den Antrag vor Reisebeginn stellen - sonst drohen bei Kontrollen Bußgelder.

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