StartseiteTK-Service AuslandEntsendung ins AuslandWelche Voraussetzungen gelten für eine Entsendung?
Welche Voraussetzungen gelten für eine Entsendung?
Eine Entsendung liegt vor, wenn der Auslandseinsatz von vornherein befristet ist, das Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber fortbesteht, das Entgelt aus Deutschland gezahlt wird und die Beschäftigten bereits vorab dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlagen.Schnellzugriff
Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland
Information Leaflet Employment Abroad
Vergleich Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht
Gemeinsamkeiten
Unterschiede
Die Beschäftigten arbeiten im Ausland weiterhin auf Weisung des deutschen Arbeitgebers.Der Auslandseinsatz ist von vornherein zeitlich befristet.
Sozialversicherungsrecht: Jede Auslandsbeschäftigung (selbst eine kurze Geschäftsreise) ist eine Entsendung, sobald im Ausland gearbeitet wird.Steuerrecht: Von Entsendung spricht man erst, wenn der Einsatz länger als 3 Monate dauert.
Wenn deutsches Sozialversicherungsrecht trotz Auslandseinsatz weiter gilt und im Ausland keine eigene Sozialversicherungspflicht entsteht, spricht man von Ausstrahlung .Maximale Dauer einer Entsendung nach deutschem Sozialversicherungsrecht´
Dauer abhängig vom Zielland
Zielland
Dauer
EU, EWR, Schweiz, Großbritannien und Nordirland
Maximal 24 Monate Entsendung, damit deutsches Sozialversicherungsrecht weiter gilt.Grundlage sind u. a. die Verordnung (EG) 883-2004 und die entsprechenden Koordinierungsregeln.
Staaten mit Sozialversicherungsabkommen (SVA)
Die maximale Entsendedauer ist im jeweiligen Abkommen geregelt (unterschiedlich je nach Land).Eine Übersicht inkl. Dauer bietet die Tabelle zu den Sozialversicherungsabkommen .
Vertragsloses Ausland (ohne EU-Recht und ohne Abkommen)
Es gibt keine feste gesetzliche Obergrenze. Dennoch muss ein Endedatum vorliegen.In der Praxis gilt eine maximale Dauer von 24 Monaten als anerkannter Orientierungswert.
Gut zu wissen: Ausnahmevereinbarungen über 24 Monate hinaus sind im Einzelfall über die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) möglich.Damit ein neuer Entsendezeitraum beginnt, muss eine Unterbrechung von mehr als 2 Monaten vorliegen.
Besonderheiten bei DrittstaatsangehörigenDrittstaatsangehörige sind Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.Für sie gelten bei Entsendungen nach Dänemark, Liechtenstein, Island, Norwegen und in die Schweiz besondere Regelungen.Ob und wie eine A1-Bescheinigung ausgestellt wird, ist speziell geregelt und sollte im Einzelfall geprüft werden.Einstellung von Beschäftigten für den AuslandseinsatzAuch wenn Sie jemanden extra für den Auslandseinsatz einstellen, kann es eine Entsendung sein. Neben den üblichen Voraussetzungen, muss die Person unmittelbar vor der Entsendung nach deutschem Recht versichert gewesen sein (z. B. innerhalb einer Beschäftigung in einem deutschen Unternehmen).Praktische Tipps für ArbeitgeberAntrag auf A1-Bescheinigung: Als Arbeitgeber stellen Sie den Antrag elektronisch - entweder über eine Entgeltabrechnungssoftware oder über das SV-Meldeportal . Ihr Antrag wird dann an den zuständigen Sozialversicherungsträger übermittelt.Prüfschema zur Entsendung ins vertragslose Ausland: Sie sind nicht ganz sicher, ob die Ausstrahlung der Sozialversicherungspflicht gilt? Dann hilft Ihnen unser Prüfschema .Länderübersicht: In unserer großen Länderübersicht finden Sie Infos zur Sozialversicherung zu vielen Entsendeländern.Entsendebescheinigung: Den passenden Antrag für die Entsendebescheinigung finden Sie auf der Seite der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland).In nur 4 Minuten: Das Wichtigste zum Thema EntsendungEntsenden Sie Mitarbeitende ins Ausland, haben Arbeitgeber viele Fragen: Was ändert sich beim Sozialversicherungsschutz? Was passiert im Fall einer Erkrankung? Gibt es Unterschiede zwischen den Ländern? Welche Kosten können entstehen? Die Antworten auf diese Fragen finden Sie in unserem Film.Entsendung ins Ausland
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