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Startseite TK-Service Ausland A1-Bescheinigung bei Entsendungen A1-Anträge: Welcher ist der richtige?
A1-Anträge: Welcher ist der richtige? Entsendung, regelmäßige Tätigkeit in mehreren Ländern oder Ausnahmevereinbarung: Im SV-Meldeportal stehen 10 unterschiedliche A1-Anträge zur Auswahl. Doch welcher passt zum jeweiligen Auslandseinsatz Ihrer Beschäftigten? Wir zeigen Ihnen, wie Sie schnell den richtigen Antrag finden.
Mit der A1-Bescheinigung weisen Ihre Mitarbeitenden in den EU-/EWR-Staaten, der Schweiz und im Vereinigten Königreich nach, dass sie während ihrer Tätigkeit im Ausland weiterhin in Deutschland sozialversichert sind.In wenigen Sekunden zum richtigen A1-AntragWelcher A1-Antrag der richtige ist, hängt davon ab, wie Ihre Mitarbeitenden im Ausland tätig sind. Prüfen Sie zunächst, um welche Art von Auslandseinsatz und welchen Personenkreis es geht. Danach können Sie den passenden A1-Antrag auswählen.
Anträge - Entsendung
PersonenkreisSachverhaltBeispielAntrag
Entsendung ArbeitnehmerDiesen Antrag wählen Sie, wenn Sie eine beschäftigte Person vorübergehend in einen anderen A1-Staat entsenden.Eine Mitarbeiterin arbeitet für 4 Wochen bei einem Kunden in Österreich und kehrt anschließend an ihren Arbeitsplatz in Deutschland zurück.A1-Antrag Entsendung Arbeitnehmer
Entsendung SelbstständigeDiesen Antrag wählen Selbstständige, die normalerweise in Deutschland tätig sind und vorübergehend in einem anderen A1-Staat arbeiten. A1-Antrag Entsendung Selbstständige
Sonderfall Geschäftsführer: Arbeitnehmer oder selbstständig?Bei Geschäftsführern entscheidet nicht allein der Anstellungsvertrag darüber, welcher A1-Antrag der richtige ist. Entscheidend ist der sozialversicherungsrechtliche Status.Bei GmbH-Geschäftsführern gilt grundsätzlich:Geschäftsführer ohne eigene Unternehmensanteile (Fremdgeschäftsführer) sind abhängig beschäftigt.Gesellschafter-Geschäftsführer mit weniger als 50 Prozent der Anteile sind grundsätzlich ebenfalls abhängig beschäftigt. Eine Ausnahme kann gelten, wenn ihnen eine umfassende Sperrminorität (Vetorecht bei allen wichtigen Beschlüssen) eingeräumt wurde.Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 Prozent der Anteile gelten aufgrund ihrer Rechtsmacht grundsätzlich nicht als abhängig beschäftigt.Ihr Geschäftsführer hält 40 Prozent der Unternehmensanteile und hat keine umfassende Sperrminorität. Für eine vorübergehende Entsendung nach Polen wählen Sie grundsätzlich den "A1-Antrag Entsendung Arbeitnehmer".Ist der Geschäftsführer abhängig beschäftigt, wählen Sie bei einer vorübergehenden Entsendung den "A1-Antrag Entsendung Arbeitnehmer". Gilt er sozialversicherungsrechtlich als selbstständig, ist der "A1-Antrag Entsendung Selbstständige" der richtige.
Tipp für Gesellschafter/Geschäftsführer: In unserem Beratungsblatt Arbeitnehmer oder Selbstständiger ( PDF, 120 kB) erfahren Sie, welche Kriterien bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eine Rolle spielen. Ist der sozialversicherungsrechtliche Status unklar, kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Klarheit schaffen.
Wann brauchen Sie eine Ausnahmevereinbarung?In manchen Fällen passen die üblichen Regeln nicht zu Ihrem Auslandseinsatz. Dann können Sie eine Ausnahmevereinbarung beantragen. Das kommt zum Beispiel infrage, wenn Sie Mitarbeitende länger als 24 Monate entsenden möchten.
Anträge Ausnahmevereinbarung
PersonenkreisSachverhaltAntrag
Ausnahmevereinbarung ArbeitgeberDiesen Antrag stellen Sie als Arbeitgeber für Ihre Beschäftigten.A1-Antrag Ausnahmevereinbarung Arbeitgeber
Ausnahmevereinbarung Erwerbstätige und Rentner:innenDiesen Antrag stellen die betreffenden Personen selbst. Dazu gehören zum Beispiel:SelbstständigeErwerbstätige, für die kein Arbeitgeber den Antrag stelltRentner:innen, die grenzüberschreitend arbeitenA1-Antrag Ausnahmevereinbarung Erwerbstätige und Rentner
Wichtig: Einer Ausnahmevereinbarung müssen immer die zuständigen Stellen beider Staaten zustimmen. Planen Sie deshalb ausreichend Zeit für die Bearbeitung ein.
Arbeitet die Person regelmäßig in mehreren Staaten?Prüfen Sie zuerst: Ist der Auslandseinsatz nur vorübergehend oder arbeitet die Person regelmäßig in mehreren Staaten?Dabei gilt:Vorübergehender Auslandseinsatz = EntsendungRegelmäßige Tätigkeit in mehreren Staaten = gewöhnliche Tätigkeit in mehreren MitgliedsstaatenEine Tätigkeit gilt als regelmäßig, wenn die Person voraussichtlich über einen Zeitraum von 12 Monaten an mindestens 1 Tag pro Monat oder 5 Tagen pro Quartal in mehreren Staaten arbeitet.
Anträge Beschäftigung in mehreren Staaten
PersonenkreisSachverhaltBeispielAntrag
Gewöhnlich in mehreren A1-Staaten Beschäftigte - ausschließlich ein ArbeitgeberDiesen Antrag wählen Sie, wenn eine beschäftigte Person in Deutschland wohnt, regelmäßig in mehreren A1-Staaten arbeitet und ausschließlich für einen Arbeitgeber tätig ist.Ein Vertriebsmitarbeiter arbeitet dauerhaft 3 Tage pro Woche in Deutschland und 2 Tage bei Kunden in den Niederlanden. Er ist ausschließlich bei seinem deutschen Arbeitgeber beschäftigt.A1-Antrag für gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte - ausschließlich ein Arbeitgeber
Gewöhnlich in mehreren A1-Staaten ErwerbstätigeDiesen Antrag wählen Sie für Personen, die regelmäßig in mehreren Staaten arbeiten. Zum Beispiel, wenn sie:für mehrere Arbeitgeber arbeitenin mehreren Staaten selbstständig tätig arbeiten odereine Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit kombinierenIhre Kundenbetreuerin ist bei Ihnen in Teilzeit angestellt. Außerdem arbeitet sie für ein weiteres Unternehmen in der Schweiz.A1-Antrag für gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Erwerbstätige
Wichtig: Wohnt die beschäftigte Person nicht in Deutschland? Dann wenden Sie sich zunächst an die zuständige Stelle im Wohnstaat. Sie stellt fest, welches Sozialversicherungsrecht gilt.
Für wen gibt es eigene A1-Anträge?Für einige Personengruppen gibt es im SV-Meldeportal eigene Anträge.
Sonstige Personenkreise
PersonenkreisSachverhaltBeispielAntrag
GrenzgängerDiesen Antrag wählen Sie für Beschäftigte, die in einem anderen A1-Staat wohnen, ausschließlich in Deutschland arbeiten und regelmäßig an ihren Wohnort zurückkehren.Ihre Mitarbeiterin wohnt in Straßburg (Frankreich) und pendelt täglich über die Grenze zu einer Niederlassung Ihres Unternehmens in Karlsruhe. Mit der A1-Bescheinigung kann sie in Frankreich nachweisen, dass sie in Deutschland sozialversichert ist.A1-Antrag für Grenzgänger
Beamte/Beschäftigte im öffentlichen DienstDiesen Antrag wählen Sie für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die für ihren deutschen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber im Ausland arbeiten. A1-Antrag für Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Ausschließlich beschäftigte SeeleuteDiesen Antrag wählen Sie für ausschließlich abhängig beschäftigte Personen, die gewöhnlich an Bord eines Seeschiffs arbeiten. A1-Antrag für ausschließlich beschäftigte Seeleute
Flug- und KabinenbesatzungFür Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen gibt es einen eigenen A1-Antrag.Welches Sozialversicherungsrecht gilt, hängt von der sogenannten Heimatbasis ab - nicht vom Wohnort der Person. A1-Antrag für Flug- und Kabinenbesatzung
Sie sind unsicher, welcher Antrag passt?Prüfen Sie, welche Stelle für Ihre Beschäftigten zuständig ist:Gesetzlich krankenversichert: Wenden Sie sich an die Krankenkasse, bei der die Person versichert ist.Privat krankenversichert: Zuständig ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung.Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung: Wenden Sie sich an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).Ausnahmevereinbarung: Hier ist die DVKA Ihre Anlaufstelle.Weitere Infos Anleitung: A1-Antrag im SV-Meldeportal A1-Antrag abgelehnt: So vermeiden Sie Ablehnungsgrund 10 A1-Bescheinigung: EU plant Ausnahmen für kurze Geschäftsreisen
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