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Beitragszuschüsse Mehr für Arbeitgeber zu Beitragszuschüssen: wann zahlen und in welcher Höhe.
Häufige Fragen
Ja, und zwar wenn Beschäftigte wegen Überschreitens der Verdienstgrenze nicht (mehr) pflichtversichert sind oder von der Pflichtversicherung befreit und stattdessen privat versichert sind. Dann erhalten sie vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Die Zuschüsse stellen kein direktes Arbeitsentgelt dar.
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Den Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung erhalten nur Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) krankenversicherungsfrei sind.
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Es liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor, wenn Arbeitgeber beim Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Verletztengeld Leistungen zahlen - und zwar sofern die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt um maximal 50 Euro monatlich übersteigen ( §23c SGB IV ).
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Für viele krankenversicherungsfreie Beschäftigte muss der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung zahlen - aber nicht für alle. Wenn Beschäftigte zum Beispiel wegen einer längeren Krankheit Krankengeld erhalten oder wenn unbezahlter Urlaub genommen wird, brauchen Sie den Zuschuss nicht zu zahlen.
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2026 beträgt der monatliche Höchstzuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung 502,49 Euro. Er gilt für Beschäftigte, die freiwillig gesetzlich bei der TK krankenversichert sind.
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Den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer privat versichert und in der gesetzlichen Krankenversicherung "krankenversicherungsfrei" oder von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen ist. Außerdem müssen drei weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
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Als Arbeitgeber zahlen Sie die Hälfte des Beitrags als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Dabei fällt maximal der Höchstzuschuss an, den Sie auch freiwillig gesetzlich krankenversicherten Mitarbeitenden zahlen würden. 2026 sind das maximal 508,59 Euro pro Monat (2025: 471,32 Euro pro Monat).
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Nein. Für die Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Beschäftigte fällt im Jahr 2026 der übliche Arbeitgeberanteil von 1,8 Prozent an; in Sachsen sind es 1,3 Prozent.
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