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Startseite Sozialversicherung Beiträge und Rechengrößen Beitragszuschüsse Wann sind Zuschüsse bei Zahlung einer Entgeltersatzleistung beitragspflichtig?
Wann sind Zuschüsse bei Zahlung einer Entgeltersatzleistung beitragspflichtig? Es liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor, wenn Arbeitgeber beim Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Verletztengeld Leistungen zahlen - und zwar sofern die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt um maximal 50 Euro monatlich übersteigen ( §23c SGB IV ).
Schnellzugriff Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld und zum Verletztengeld (18./19.06.2019) Gemeinsames Rundschreiben Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV (13.11.2007)
Dieses letztes Nettoarbeitsentgelt nennt man auch Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt.Was passiert, wenn die Einnahmen die 50-Euro-Grenze überschreiten?Bei Überschreiten der 50-Euro-Grenze gelten die Zahlungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.Welche Arbeitgeberleistungen müssen eingerechnet werden?Zu den arbeitgeberseitigen Leistungen zählen zum Beispiel: Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld und ÜbergangsgeldZuschüsse zum MutterschaftsgeldZuschüsse zum Krankentagegeld privat versicherter MitarbeiterSachbezüge wie zum Beispiel Kost, Unterkunft oder die private Nutzung von GeschäftsfahrzeugenFirmen- und BelegschaftsrabatteVermögenswirksame LeistungenKontoführungsgebührenZinsersparnisse aus verbilligten ArbeitgeberdarlehenTelefonzuschüsseBeiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung ( §1b BetrAVG )Praktische BeispieleIm Gemeinsamen Rundschreiben vom 18./19. Juni 2019 (siehe Link oben) finden Sie viele anschauliche (Rechen-)Beispiele, mit denen Sie z.B. die Berechnung der Beitragspflicht ganz einfach nachvollziehen können.
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