StartseiteSozialversicherungBeiträgeBeitragszuschüsseWann sind Zuschüsse bei Zahlung einer Entgeltersatzleistung beitragspflichtig?
Wann sind Zuschüsse bei Zahlung einer Entgeltersatzleistung beitragspflichtig?
Es liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor, wenn Arbeitgeber beim Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Verletztengeld Leistungen zahlen - und zwar sofern die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt um maximal 50 Euro monatlich übersteigen ( §23c SGB IV ).Schnellzugriff
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld und zum Verletztengeld (18./19.06.2019)
Gemeinsames Rundschreiben Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV (13.11.2007)
Dieses letztes Nettoarbeitsentgelt nennt man auch Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt.Was passiert, wenn die Einnahmen die 50-Euro-Grenze überschreiten?Bei Überschreiten der 50-Euro-Grenze gelten die Zahlungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.Welche Arbeitgeberleistungen müssen eingerechnet werden?Zu den arbeitgeberseitigen Leistungen zählen zum Beispiel: Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld und ÜbergangsgeldZuschüsse zum MutterschaftsgeldZuschüsse zum Krankentagegeld privat versicherter MitarbeiterSachbezüge wie zum Beispiel Kost, Unterkunft oder die private Nutzung von GeschäftsfahrzeugenFirmen- und BelegschaftsrabatteVermögenswirksame LeistungenKontoführungsgebührenZinsersparnisse aus verbilligten ArbeitgeberdarlehenTelefonzuschüsseBeiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung ( §1b BetrAVG )Praktische BeispieleIm Gemeinsamen Rundschreiben vom 18./19. Juni 2019 (siehe Link oben) finden Sie viele anschauliche (Rechen-)Beispiele, mit denen Sie z.B. die Berechnung der Beitragspflicht ganz einfach nachvollziehen können.
Wir nutzen Cookies
Privatsphäre-Einstellungen
Um Ihnen eine sichere und benutzerfreundliche Website anzubieten, setzen wir Cookies ein. Einige dieser Cookies sind technisch erforderlich, damit unser Angebot funktioniert. Mit Ihrer Zustimmung nutzen wir zudem weitere Tools. Diese helfen uns unter anderem zu verstehen, wie unsere Website genutzt wird. Dabei können personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse oder Ihr Nutzungsverhalten verarbeitet werden. Mit einem Klick auf die Schaltfläche "Nur erforderliche" lehnen Sie diese optionalen Cookies ab. Ihre Auswahl können Sie in den Privatsphäre-Einstellungen jederzeit anpassen. Weitere Informationen finden Sie im Impressum , der Datenschutzerklärung und unter Cookies auf tk.de .
Entscheiden Sie selbst, für welche Zwecke wir Ihre Daten speichern und verarbeiten dürfen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit anpassen. Weitere Informationen finden Sie unter Cookies auf tk.de .
Technisch erforderliche Cookies
Funktionale Cookies
Marketing-Cookies
Dienste
Individuelle Einstellungen
Nur erforderliche
Alle zulassen
Ausgewählte zulassen
Alle zulassen
Ihre Eingaben werden zurückgesetzt in MinutenSie haben länger keine Aktion durchgeführt. Zu Ihrer Sicherheit werden die von Ihnen eingegebenen Daten in Kürze gelöscht.