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Beitragsberechnung Was gehört dazu, für welche Entgeltteile müssen Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen? Jetzt informieren.
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Nachträgliche Korrektur der Entgeltabrechnung: Was Arbeitgeber beachten müssen
Bei der Entgeltabrechnung führen Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ab. Sind dabei nachträgliche Korrekturen nötig, gelten für die beiden Rechtsbereiche unterschiedliche Regelungen.
Wann variable Entgeltbestandteile zum Jahresentgelt gehören
Wann gehören variable Bestandteile wie Boni oder Einmalzahlungen zum regelmäßigen Gehalt und wann nicht? Wir haben eine Übersicht mit Beispielen zusammengestellt.
Immer wichtig zum Jahreswechsel: Jahresentgelt berechnen und Versicherungspflicht prüfen
Von der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) hängt ab, ob Beschäftigte versicherungspflichtig sind oder sich freiwillig gesetzlich krankenversichern können. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen jedes Jahr prüfen, ob Ihre Mitarbeitenden über der Grenze liegen.
Jahresarbeitsentgeltgrenze: Besonderheiten in der Elternzeit
Während der Elternzeit arbeiten viele Beschäftigte mit einer verringerten Arbeitszeit. Teilweise wird dabei die Elternzeit nur für einen eher kurzen Zeitraum in Anspruch genommen. Daraus können sich versicherungsrechtliche Auswirkungen besonders für höherverdienende Arbeitnehmende ergeben.
Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten & Co.: Wie berechne ich SV-Beiträge aus Feiertagszuschlägen?
Feiertagszuschläge sind für Beschäftigte besonders attraktiv, wenn sie sozialversicherungsfrei bleiben. Als Arbeitgeber sollten Sie genau wissen, wann diese Zuschläge beitragsfrei sind und wann Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
SV-Beiträge aus Urlaubsgeld richtig berechnen
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitenden Urlaubsgeld. Wie werden aus diesem Betrag die Sozialversicherungsbeiträge berechnet? Eine Arbeitshilfe.
Nachträgliche Korrektur der Entgeltabrechnung: Wann Arbeitgeber Beiträge nachfordern dürfen
Bei Betriebsprüfungen wird immer wieder festgestellt, dass Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden müssen. Allerdings ist der Einbehalt des Arbeitnehmeranteils nachträglich nur sehr begrenzt möglich.
Überstunden richtig abrechnen
Bei der Abrechnung von Überstunden gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Dabei müssen Arbeitgeber unter anderem die Vereinfachungsregelungen bei der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abrechnung beachten.
Nachträgliche Korrektur der Entgeltabrechnung: Was Arbeitgeber beachten müssen
Bei der Entgeltabrechnung führen Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ab. Sind dabei nachträgliche Korrekturen nötig, gelten für die beiden Rechtsbereiche unterschiedliche Regelungen.
SV-Wissen: Was Arbeitgeber zur Verrechnung von zu viel gezahlten SV-Beiträgen wissen müssen
Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber Entgeltzahlungen rückwirkend korrigieren müssen. Wurden dabei zu hohe Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, kann eine Verrechnung die Lösung sein. Dabei ist jedoch einiges zu beachten.
SV-Beiträge aus Urlaubsgeld richtig berechnen
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitenden Urlaubsgeld. Wie werden aus diesem Betrag die Sozialversicherungsbeiträge berechnet? Eine Arbeitshilfe.
Kurzarbeitergeld: Wie sich Rückforderungen beitragsrechtlich auswirken
Bisher haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung diese Auffassung vertreten: Die errechnete Versicherungs- und Beitragspflicht bleibt auch bei einer Rückforderung des Kurzarbeitergeldes erhalten, sofern es vorläufig so bewilligt wurde. Für Abrechnungszeiträume ab 2023 wird daran nicht mehr festgehalten.
Häufige Fragen
Mit unserem TK-Gehaltsrechner können Sie eine Lohnauskunft für lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse erstellen - inklusive aller gesetzlichen Abzüge (Brutto-/Netto-Gehaltsrechner).
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Um Beiträge korrekt zu berechnen, müssen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt kennen. Dazu gehören das laufende Arbeitsentgelt und einmalige Einnahmen. Grundsätzlich gilt: Entgelte, die steuerpflichtig sind, sind auch beitragspflichtig. 
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In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen Sie als Arbeitgeber jeweils die Hälfte des aktuellen Beitragssatzes. Dies gilt seit Januar 2019 auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Den Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder in der Pflegeversicherung zahlen Arbeitnehmer weiterhin allein.
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Neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent gibt es einen ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent. Er gilt für Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. 
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Für einige Beschäftigte wie Azubis, geringfügig Beschäftigte und beschäftigte Rentner gibt es Ausnahmen von der Beitragszahlung.
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Den Beitrag berechnen Sie anhand des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts jeweils für einen bestimmten Abrechnungszeitraum, zum Beispiel für einen Monat. Für Ihre Arbeitspraxis stellen wir Ihnen Arbeitshilfen zur Verfügung wie den TK-Gehaltsrechner oder Berechnungsformeln.
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Für die Berechnung müssen Sie das Arbeitsentgelt, also Lohn oder Gehalt, nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze ansetzen. Für Entgelt, das darüber liegt, brauchen Sie und Ihre Mitarbeitenden keine Beiträge zahlen.
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Bei der Berechnung der Beiträge müssen Arbeitgeber eine ganze Reihe von Besonderheiten beachten: zum Beispiel beim Beitrag für die Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung. Wir fassen das Wichtigste zusammen.
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Der Beitragszuschlag von 0,6 Prozentpunkten fällt für kinderlose Beschäftigte an, die 23 Jahre alt oder älter sind.
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Für Auszubildende mit einem Entgelt bis 325 Euro zahlen Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein. 
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Das kommt darauf an, ob die Person die Regelaltersgrenze erreicht hat. Beziehen die Beschäftigten eine vorgezogene Altersrente, zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze fällt nur noch der Beitragsanteil des Arbeitgebers an.
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In der Regel fallen Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung an. Es gibt aber auch beitragsfreie Zeiten: zum Beispiel während der Elternzeit oder für die Dauer von Entgeltersatzleistungen.
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Beratungsblatt Beitragsnachweis
Jeden Monat steht der Beitragsnachweis an. Wie Sie ihn richtig übermitteln, wann er fällig ist und was Sie dabei beachten sollten - das erfahren Sie hier auf einen Blick.
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Jahresarbeitsentgeltgrenze Welches Entgelt wird angerechnet? Mehr erfahren in unseren Artikeln zum Thema JAEG.
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Während der Elternzeit arbeiten viele Beschäftigte mit einer verringerten Arbeitszeit. Teilweise wird dabei die Elternzeit nur für einen eher kurzen Zeitraum in Anspruch genommen. Daraus können sich versicherungsrechtliche Auswirkungen besonders für höherverdienende Arbeitnehmende ergeben.
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Beratungsblatt Einmalzahlungen
Einmalig gezahltes Entgelt wird häufig auch als Sonderzahlung, Sonderzuwendung oder Einmalzahlung bezeichnet. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten besondere Regelungen bei der Berechnung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Mit diesem Beratungsblatt stellen wir Ihnen die Berechnungsweise übersichtlich und verständlich dar. Zahlreiche Beispiele werden Ihnen helfen, sich in der Materie zurechtzufinden.
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Rundschreiben und Verordnungen
Verfahrensbeschreibung Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) vom 12.12.2024 Gemeinsame Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) vom 29.08.2024 Grundsätzliche Hinweise v. 31.03.2025: Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft Rundschreiben GKV-Spitzenverband 2022/615 - Beitragserhebungsgrundsätze in der Fassung v. 26.09.2022 RS 2024-270 (24.05.2024) - Beitragsstundung wegen Hochwasser Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld Beitragspflicht an Wartetagen Rundschreiben: Zuschlag für Kinderlose und Elterneigenschaft (07.11.2017) Gemeinsame Grundsätze zur Beitragserstattung vom 20. November 2019
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