StartseiteSozialversicherungBeiträge und RechengrößenBeitragsberechnungOstern, Himmelfahrt, Pfingsten & Co.: Wie berechne ich SV-Beiträge aus Feiertagszuschlägen?
Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten & Co.: Wie berechne ich SV-Beiträge aus Feiertagszuschlägen?
Feiertagszuschläge sind für Beschäftigte besonders attraktiv, wenn sie sozialversicherungsfrei bleiben. Als Arbeitgeber sollten Sie genau wissen, wann diese Zuschläge beitragsfrei sind und wann Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Im Unterschied zum Steuerrecht gilt in der Sozialversicherung eine spezielle, abweichende Regelung § 1 SvEV ):Feiertagszuschläge sind beitragsfrei, wenn der zugrunde liegende Stundenlohn (Grundlohn) nicht mehr als 25 EUR beträgt. Liegt der Stundengrundlohn darüber, werden die Zuschläge anteilig beitragspflichtig. Diese Grenze ist also ein Freibetrag. Beitragsfreie Höchstgrenzen je FeiertagPro geleisteter Arbeitsstunde an Feiertagen können bis zu bestimmten Höchstbeträgen beitragsfrei bleiben:An allgemeinen Feiertagen bis zu 125 Prozent bzw. 31,25 EUR pro StundeAn besonderen Feiertagen wie Weihnachten oder dem 1. Mai bis zu 150 Prozent bzw. 37,50 EUR pro StundeRechenbeispiel für den 1. MaiEin Mitarbeitender mit einem Stundengrundlohn von 26,50 EUR arbeitet 8 Stunden am 1. Mai.Berechnung des Stundenlohns mit Zuschlag:26,50 EUR × 150 Prozent = 39,75 EUR pro StundeGesamtentgelt für 8 Stunden: 8 × 39,75 EUR = 318 EURBeitragsfreier Freibetrag: 8 × 37,50 EUR = 300 EURBeitragspflichtiger Teil: 318 EUR - 300 EUR = 18 EURErgebnis: Da der Stundengrundlohn 25 Euro übersteigt, sind die Zuschläge nicht in vollem Umfang beitragsfrei. 18 EUR des Zuschlags sind sozialversicherungspflichtig.Ausnahme: UnfallversicherungDie gesetzliche Unfallversicherung kennt keine Beitragsfreiheit und es gibt keinen Grenzwert - hier sind Zuschläge immer beitragspflichtig ( § 1 Abs. 2 SvEV ). Prüfung der Versicherungspflicht: JahresarbeitsentgeltBerücksichtigen Sie die beitragspflichtigen Feiertagszuschläge bei der jährlichen Prüfung des Jahresarbeitsentgelts - besonders dann, wenn regelmäßig Zuschläge gezahlt werden.Vorsicht bei Feiertagszuschlägen im MinijobZuschläge können den Status eines Minijobs verändern. Dadurch können diese Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig werden.
TK
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