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Startseite Sozialversicherung Beiträge Beitragserstattung: Antragsformular für Arbeitgeber
Beitragserstattung: Antragsformular für Arbeitgeber Haben Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeitende unnötig abgeführt, können sie diese verrechnen lassen oder zurückfordern. Das Antragsformular können Sie bei uns herunterladen.
Fehlen einem Arbeitgeber wichtige Angaben zu seinen Beschäftigten, kann es passieren, dass er Beiträge zu Unrecht abführt: z.B. wenn er davon ausgeht, dass für einen Arbeitnehmer Versicherungs- und Beitragspflicht besteht oder wenn Angaben zu einem Rentenbezug oder zu Kindern fehlen. In solchen Fällen können Arbeitgeber schriftlich beantragen, die Beiträge zurückzubekommen.ErstattungsantragFür die Erstattung nutzen Arbeitgeber diesen Antrag:
Hinweis zur Nutzung: Bitte laden Sie das Formular erst herunter und öffnen es dann mit dem Adobe Acrobat Reader. So gehen Sie sicher, dass alle Funktionalitäten des Formulars erhalten bleiben. Bei einer direkten Bearbeitung im Browser (zum Beispiel in Chrome) kann es z. B. dazu kommen, dass Punkt und Komma vertauscht werden und hierdurch die Addition fehlerhaft erfolgt. Antrag auf Beitragserstattung - Bitte mit Adobe Acrobat Reader bearbeiten ( PDF, 1.8 MB)
Der Vordruck enthält die wichtigsten Angaben, die Sozialversicherungsträger brauchen, um den Erstattungsanspruch zu prüfen. Der Vorteil: So verringern sich Rückfragen bei Arbeitgeber und Mitarbeitenden.Arbeitgeber stellen den Antrag auf Beitragserstattung bei der zuständigen Einzugsstelle, also bei der Krankenkasse oder der Minijobzentrale. Betrifft die Beitragserstattung eigentlich die Renten- oder Arbeitslosenversicherung, leitet die Stelle den Antrag entsprechend weiter.Verrechnung statt ErstattungBevor Arbeitgeber die Erstattung beantragen, sollten sie prüfen, ob eine Verrechnung mit laufenden Beitragszahlungen über das Entgeltabrechnungsprogramm sinnvoll ist. Über die Verrechnung ist sichergestellt, dass die Beschäftigten ihre zu viel gezahlten Beiträge zurückbekommen. Die Verrechnung muss allerdings innerhalb bestimmter Fristen erfolgen, und zwarinnerhalb von sechs Monaten bei Beiträgen, die in voller Höhe gezahlt wurden undinnerhalb von 24 Monaten bei Beiträgen, die teilweise (falsch) gezahlt wurden.Arbeitgeber sollten vor der Verrechnung klären, ob für die Beschäftigten seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen in den jeweiligen Versicherungszweigen erfolgt sind. Denn dann kann die Erstattung ausgeschlossen sein - eine Verrechnung ist in diesem Fall nicht möglich.Angaben getrennt nach BeitragsgruppenIm Antragsformular erfolgen die Angaben zu den Zeiträumen pro Kalenderjahr getrennt nach Beitragsgruppen. So wird die Prüfung des Antrags erleichtert. Denn die übermittelten Beträge im Beitragsnachweis-Datensatz sind ebenfalls nach Beitragsgruppen getrennt. Für die gezahlten Beiträge und die zu zahlenden Beiträge sind jeweils acht Zeilen vorhanden. Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie hier die einzelnen Beträge für diese Beitragsgruppen nennen:Krankenversicherung (KV)1000 - allgemeiner Beitrag3000 - ermäßigter Beitrag4000 - Beitrag zur landwirtschaftlichen KV5000 - Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen KV6000 - Pauschalbeitrag für geringfügig BeschäftigteZBP - Zusatzbeitrag für versicherungspflichtige ArbeitnehmerZBF - Zusatzbeitrag für freiwillig versicherte ArbeitnehmerRentenversicherung (RV)0100 - voller Beitrag0300 - halber Beitrag0500 - Pauschalbeitrag für geringfügig BeschäftigteArbeitslosenversicherung (AV)0010 - voller Beitrag0020 - halber BeitragPflegeversicherung (PV)0001 - voller Beitrag0002 - halber BeitragUmlagen0050 - InsolvenzgeldumlageU1 - Umlage KrankheitsaufwendungenU2 - Umlage MutterschaftsaufwendungenErstattungsgrundsätze herunterladenIn den "Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge aus einer Beschäftigung", auch Erstattungsgrundsätze genannt, regeln die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, wie eine Beitragsrückerstattung ablaufen muss. Die gültige Version können Sie nachstehend herunterladen: Gemeinsame Grundsätze zur Beitragserstattung vom 20. November 2019 ( PDF, 101 kB)
Haufe; DRV; TK
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