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Welche Freibeträge gelten für Zahlungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung? Zahlungen des Arbeitgebers zur bAV sind bis zum Betrag von 4.056 Euro (2026) jährlich beitragsfrei in der Sozialversicherung. Für die Steuer gilt ein jährlicher Freibetrag von 8.112 Euro (2026). 
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Die nachfolgenden Freibeträge gelten für alle Verträge zur betrieblichen Altersversorgung, bei denen dem Arbeitnehmer die Leistung bis 2005 zugesagt wurde. Sie gelten außerdem für folgende Formen der betrieblichen Altersversorgung:Entgeltumwandlung bei einer Direktzusage des Arbeitgebers mit oder ohne Hilfe einer Unterstützungskasse,Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Pensionskasse, Direktversicherungen undEinzahlungen in einen Pensionsfonds.Freibeträge für die Sozialversicherung Beitragsfrei sind Zahlungen bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung. Für 2026 entspricht das dem Betrag von 4.056 Euro jährlich (4 Prozent von 101.400 Euro) bzw. 338 Euro monatlich.Für 2025 entsprach das dem Betrag von 3.864 Euro jährlich (4 Prozent von 96.600 Euro) bzw. 322 Euro monatlich.Für Zahlungen, die darüber hinausgehen, fallen die üblichen Beitragssätze an.Freibeträge für die SteuernDer steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers zur bAV (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) beträgt 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 2026 liegt der steuerfreie Höchstbetrag damit bei 8.112 Euro jährlich (2025: 7.728 Euro). Weitere InfosAlle wichtigen Informationen finden Sie gebündelt in unserem Beratungsblatt "Betriebliche Altersversorgung". Es informiert Sie auch über die Regelungen bei Leistungszusagen bis Ende 2004.
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