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Einmalzahlungen, Märzklausel & Co. Sozialversicherungsbeiträge für Einmalzahlungen berechnen: wie geht das? Wann ist die Märzklausel anzuwenden? Wir haben Beispiele zur richtigen Berechnung.
Häufige Fragen
Einmalzahlungen sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sind sie steuerpflichtig, fallen grundsätzlich auch Beiträge zur Sozialversicherung an. Die häufigsten Einmalzahlungen sind Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen. Die Einmalzahlungen ordnen Sie dem Abrechnungsmonat zu, in dem Sie sie auszahlen. 
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Einmalzahlungen rechnen Sie in der Regel zu dem Entgelt des Abrechnungsmonats hinzu, in dem Sie die Einmalzahlung auszahlen. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an. Es gibt jedoch Besonderheiten, beispielsweise bei Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März.
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Für Einmalzahlungen fallen Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) an. Sie müssen daher prüfen, ob bereits das laufende Entgelt oder das Entgelt plus die Einmalzahlung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen.
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Sie berechnen zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze und ziehen dann das bisher angefallene beitragspflichtige Arbeitsentgelt ab. Mit dem Betrag, der sich daraus ergibt, können Sie die Beitragspflicht und Höhe der Beiträge prüfen.
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Wenn die Beitragsbemessungsgrenzen durch die Nachzahlungen nicht überschritten werden, können Sie die Beiträge auf zwei Möglichkeiten berechnen: Verteilt auf einzelne Abrechnungszeiträume oder als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
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Für Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März gibt es eine Sonderregelung - die sogenannte Märzklausel. Die Märzklausel besagt, dass Sie die Sonderzahlungen dem Dezember des Vorjahres zuordnen müssen, wenn das laufende Entgelt und die Einmalzahlungen dieser Monate die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigen.
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Wenn Arbeitgeber in den Monaten Januar bis März Einmalzahlungen an ihre Beschäftigten leisten, müssen sie die Märzklausel beachten. Anhand eines Rechenbeispiels zeigen wir, wie die Märzklausel funktioniert.
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Muss Ihnen ein Beschäftigter die Einmalzahlung zurückzahlen, berichtigen Sie die Beitragsberechnung des Monats mit der Einmalzahlung. Dafür können Sie den Beitragsnachweis des laufenden Monats nutzen.
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Beratungsblatt Einmalzahlungen
Einmalig gezahltes Entgelt wird häufig auch als Sonderzahlung, Sonderzuwendung oder Einmalzahlung bezeichnet. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten besondere Regelungen bei der Berechnung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Mit diesem Beratungsblatt stellen wir Ihnen die Berechnungsweise übersichtlich und verständlich dar. Zahlreiche Beispiele werden Ihnen helfen, sich in der Materie zurechtzufinden.
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Einmalzahlungen und die Märzklausel: Ein Praxisbeispiel zur Berechnung
Einmalzahlungen im ersten Quartal müssen besonders aufmerksam geprüft werden, damit es nicht zu einer Beitragsnachforderung kommt. Wir erklären anhand eines Beispiels, wie die Märzklausel funktioniert.
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