Arbeitgeber melden Beschäftigte bei der neuen Krankenkasse per Datenübermittlung an. Die Meldung über die Bestätigung der Mitgliedschaft erhalten sie dann von der neuen Krankenkasse auf dem gleichen Weg. Die Mitgliedsbescheinigung per Post ist seit dem 1. Januar 2021 entfallen.
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Lohn- und Gehaltsunterlagen müssen mindestens die Personalien, Angaben zur Beschäftigung, Angaben zum Entgelt und zur Versicherungsfreiheit sowie den Beitragsschlüssel enthalten.
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Die Lohn- und Gehaltsunterlagen müssen bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres aufbewahrt werden. Für das Steuerrecht gelten längere Aufbewahrungsfristen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem Finanzamt.
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Der Gesetzgeber stellt an die Unterlagen bestimmte Mindestanforderungen, die Arbeitgeber beachten müssen. Dazu gehören zum Beispiel die Trennung nach Kalenderjahren oder das betriebliche Ordnungsmerkmal.
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In der sogenannten Krankenkassenliste führen Sie zum Beispiel Ihre Beschäftigten, die Beiträge, das Arbeitsentgelt, die Sozialversicherungstage und den Beitragsgruppenschlüssel auf.
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Entgeltfortzahlung an Feiertagen? Kommt drauf an
Weihnachten, Neujahr, Ostern & Co. plus die Feiertage, die nur in bestimmten Bundesländern gelten: Viele Beschäftigte freuen sich, wenn diese auf ihre eigentlichen Arbeitstage fallen. Doch wie sieht es für den Arbeitgeber aus - muss er an Feiertagen immer das Gehalt weiterzahlen? Die Antwort: Jein, denn es kommt drauf an. Wir haben die wichtigsten Regelungen zusammengestellt.
Überstunden richtig abrechnen
Bei der Abrechnung von Überstunden gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Dabei müssen Arbeitgeber unter anderem die Vereinfachungsregelungen bei der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abrechnung beachten.
Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten & Co.: Wie berechne ich SV-Beiträge aus Feiertagszuschlägen?
Feiertagszuschläge sind für Beschäftigte besonders attraktiv, wenn sie sozialversicherungsfrei bleiben. Als Arbeitgeber sollten Sie genau wissen, wann diese Zuschläge beitragsfrei sind und wann Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
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