StartseiteSozialversicherungBeiträgeLohn- und Gehaltsunterlagen für die SozialversicherungKennbuchstabe "M" ist für gewährte Mahlzeiten Pflicht
Kennbuchstabe "M" ist für gewährte Mahlzeiten Pflicht
Seit Januar 2019 muss der Kennbuchstabe "M" im Lohnkonto aufgezeichnet werden, wenn Mahlzeiten vom Arbeitgeber bei Auswärtstätigkeiten gewährt werden.
Stellt ein Arbeitgeber während der Auswärtstätigkeit von Mitarbeitenden diesen Mahlzeiten zur Verfügung, für die der Sachbezugswert angesetzt werden muss, ist der Großbuchstabe "M" im Lohnkonto aufzuzeichnen. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung muss er ebenfalls bescheinigt werden.Auswärtstätigkeit bedeutet in diesem Zusammenhangwährend einer beruflichen Tätigkeitaußerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte oderim Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.Die Pflicht zur Aufzeichnung und Bescheinigung gilt unabhängig von der Anzahl der bereitgestellten Mahlzeiten pro Kalenderjahr. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Besteuerung der Mahlzeiten ausgeschlossen ist oder ob die Mahlzeiten pauschal oder individuell besteuert wurden (BMF-Schreiben v. 25.11.2020 zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern).In welchen Fällen ist die Kennzeichnung "M" im Lohnkonto nicht erforderlich?Für Mahlzeiten,die vom Arbeitgeber gewährt werden unddie keinen Arbeitslohn darstellen oderdie mehr als 60 Euro kosten (Sachbezugswert ist dann nicht anzusetzen),muss die Kennzeichnung "M" im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung nicht angegeben werden.Wann müssen die Sachbezugswerte angesetzt werden?Arbeitstägliche MahlzeitenDie Sachbezugswerte müssen angesetzt werden, wenn die Mahlzeitendurch eine Kantine oder Gaststätte bereitgestellt werden, die vom Arbeitgeber selbst betrieben wird.in einer Einrichtung bereitgestellt werden, die zwar vom Arbeitgeber nicht selbst betrieben wird, für die er aber Barzuschüsse oder andere Verbilligungen vertraglich vereinbart hat.Zahlen Mitarbeitende einen geringeren Brutto-Preis als der entsprechende Sachbezugswert, ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen.EssensgutscheineGibt ein Arbeitgeber an seine Beschäftigten Essensmarken , Essensgutscheine oder Schecks für Mahlzeiten aus, muss die entsprechende Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet werden. Und zwar, wenntatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird,für jede Mahlzeit nur ein Essensgutschein täglich in Anspruch genommen wird und wennder Verrechnungswert des Essensgutscheins den Sachbezugswert überschreitet.AuswärtstätigkeitenDie Sachbezugswerte gelten auch für Mahlzeiten, die Mitarbeitenden während einer beruflichen Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellt werden - vorausgesetzt, die Mahlzeit kostet nicht mehr als 60 Euro.Die Besteuerung als Arbeitslohn ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person für die Auswärtstätigkeit auch eine Verpflegungspauschale geltend machen würde: nämlich bei einer über-achtstündigen Abwesenheit und bei mehrtägigen Reisen. Der Sachbezugswert kann nur angesetzt werden, wenn die Auswärtstätigkeit eintägig ist und unter acht Stunden dauert.Wie hoch sind die Sachbezugswerte?Die aktuellen Sachbezugswerte finden Sie in unserer Zusammenstellung .
Haufe
Wir nutzen Cookies
Privatsphäre-Einstellungen
Um Ihnen eine sichere und benutzerfreundliche Website anzubieten, setzen wir Cookies ein. Einige dieser Cookies sind technisch erforderlich, damit unser Angebot funktioniert. Mit Ihrer Zustimmung nutzen wir zudem weitere Tools. Diese helfen uns unter anderem zu verstehen, wie unsere Website genutzt wird. Dabei können personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse oder Ihr Nutzungsverhalten verarbeitet werden. Mit einem Klick auf die Schaltfläche "Nur erforderliche" lehnen Sie diese optionalen Cookies ab. Ihre Auswahl können Sie in den Privatsphäre-Einstellungen jederzeit anpassen. Weitere Informationen finden Sie im Impressum , der Datenschutzerklärung und unter Cookies auf tk.de .
Entscheiden Sie selbst, für welche Zwecke wir Ihre Daten speichern und verarbeiten dürfen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit anpassen. Weitere Informationen finden Sie unter Cookies auf tk.de .
Technisch erforderliche Cookies
Funktionale Cookies
Marketing-Cookies
Dienste
Individuelle Einstellungen
Nur erforderliche
Alle zulassen
Ausgewählte zulassen
Alle zulassen
Ihre Eingaben werden zurückgesetzt in MinutenSie haben länger keine Aktion durchgeführt. Zu Ihrer Sicherheit werden die von Ihnen eingegebenen Daten in Kürze gelöscht.