StartseiteSozialversicherungBeiträgeGrenzwerte, Bezugsgrößen und weitere Werte
Grenzwerte, BeitragszuschüsseAlles zu Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezügen und Rechengrößen der Sozialversicherung.
Häufige Fragen
In dieser Übersicht finden Sie die monatlichen Sachbezugswerte für freie Kost und Unterkunft im Jahr 2026. Für eine kalendertägliche Berechnung teilen Sie bitte den Monatswert durch 30. Alle Werte gelten bundesweit.
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Im Jahr 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 Euro jährlich (5.812,50 Euro monatlich). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt sie 2026 bei 101.400 Euro pro Jahr (8.450 Euro pro Monat). Die Werte gelten seit 2025 bundesweit.
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Ob sich Beschäftigte pflichtig oder freiwillig krankenversichern können, hängt vor allem davon ab: Ob das regelmäßige Brutto-Arbeitsentgelt unter oder über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. 2026 beträgt die allgemeine JAEG 77.400 Euro und die besondere JAEG 69.750 Euro.
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Anhand der Bezugsgröße werden z. B. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. 2026 beträgt der Monatswert bundeseinheitlich und für alle Sozialversicherungszweige 3.955 Euro (2025: 3.745 Euro). Die Werte bis Ende 2024 finden Sie in unserer Übersicht.
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Anhand der Geringfügigkeitsgrenze können Sie beurteilen, ob es sich bei einer Beschäftigung um einen Minijob handelt oder nicht. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab 1. Januar 2026 603 Euro (2025: 556 Euro monatlich).
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Den Faktor F nutzen Sie im Übergangsbereich. Sie berechnen damit, für welchen Teil des Arbeitsentgelts Beiträge fällig werden. 2026 liegt der Faktor F bei dem Wert 0,6619.
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Wie hoch die Beiträge zur Sozialversicherung ausfallen, richtet sich nach dem Gehalt des oder der Versicherten. Wenn das Arbeitsentgelt jedoch eine bestimmte Grenze überschreitet, wird es nur bis zu dieser Höhe berücksichtigt. Diese Grenze nennt man Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Die Grenzwerte gelten pro Sozialversicherungszweig und werden jährlich angepasst.
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Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro (2025: 187,25 Euro). Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungs-Beiträge auf Versorgungsbezüge fällig. Gezahlt wird davon der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.
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Die Geringverdienergrenze gilt für Auszubildende und liegt seit August 2003 unverändert bei 325 Euro. Bis 325 Euro zahlt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein. Wenn Ihre Azubis mehr verdienen, zahlen sie auch selbst Beiträge zur Sozialversicherung.
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In dieser Übersicht finden Sie die monatlichen Sachbezugswerte für freie Kost und Unterkunft im Jahr 2025. Für eine kalendertägliche Berechnung teilen Sie bitte den Monatswert durch 30. Alle Werte gelten bundesweit.
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Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten ("Frührente") gibt es nicht mehr. Sie wurde zum 1. Januar 2023 aufgehoben. Wenn Sie Altersrentner beschäftigen, können diese auch vor dem regulären Renteneintrittsalter unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen. Bei Erwerbsminderungsrenten ist dies anders.
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Als Arbeitgeber müssen Sie bei einer Lohnpfändung das zu pfändende Einkommen Ihrer Beschäftigten ausrechnen. Hierbei ist die sogenannte Pfändungsfreigrenze wichtig, die der Gesetzgeber festlegt.
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Aktuelles zur Beitragsbemessung
Beitragsbemessungsgrenze & Co.: Die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 wurde am 26. November 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Werte für 2026 haben wir zusammengefasst.
Die Sachbezugswerte 2026
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Referentenentwurf zur 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt: Dieser enthält u. a. die Sachbezugswerte für das Jahr 2026.
Solidaritätszuschlag 2026: Freigrenze weiter erhöht
Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommenssteuerzahler weggefallen. Stattdessen gilt eine gestaffelte Freigrenze. 2026 wird diese Freigrenze weiter erhöht.
Die Insolvenzgeldumlage 2026
Die Insolvenzgeldumlage liegt im Jahr 2026 (wie auch im Jahr 2025) wieder bei dem gesetzlich festgeschriebenen Wert von 0,15 Prozent. 2023 und 2024 war sie abweichend auf 0,06 Prozent gesenkt worden.
Künstlersozialabgabe 2026 leicht abgesenkt
Die Künstlersozialabgabe wurde für 2026 leicht abgesenkt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begründet das mit mit einer guten wirtschaftlichen Entwicklung in der Kunst- und Kulturbranche.
Beitragsbemessungsgrenze und weitere Werte: SV-Rechengrößenverordnung 2025
In unserem Überblick finden Sie die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2025. Dazu ein Hinweis zum Wegfall der Rechtskreistrennung: Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße gelten seit 2025 bundeseinheitlich.
Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026
Zum 1. Juli 2026 werden die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Die neuen Werte wurden am 26. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Unser Überblick.
Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten angehoben
Für vorgezogene Altersrenten sind die Hinzuverdienstgrenzen seit 2023 entfallen. Für Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Verdienstgrenzen - diese wurden 2024 angehoben.
Die Sachbezugswerte 2025
Mit der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung wurden die Sachbezugswerte für das Jahr 2025 bekanntgegeben.
BBG, JAEG, Minijob & Co.: Die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2024
Der Bundesrat hat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 am 24. November 2023 zugestimmt. Die Werte werden jährlich an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst.
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