StartseiteSozialversicherungFamilie: Mutterschaftsgeld, Pflegezeit und PflegeversicherungsbeitragKinderkrankengeld
KinderkrankengeldWie hoch ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld und welche Regelungen gelten? Unser Überblick für Arbeitgeber.
Ausführliche und aktuelle Infos für Arbeitgeber zum Kinderkrankengeld
Überblick: Kinderkrankengeld 2026
Auch 2026 gilt wieder ein erhöhter Anspruch: Das Kinderkrankengeld kann länger bezogen werden, als regulär festgelegt. In unserem Überblick haben wir die Regeln für Sie zusammengefasst.
(Kind-)Krankschreibung auch per Videosprechstunde möglich
Unter bestimmten Voraussetzungen können Vertragsärzte die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten per Videosprechstunde feststellen. Das ist auch bei Erkrankung eines Kindes möglich.
Kinderkrankengeld berechnen - wie war das nochmal?
Beim Kinderkrankengeld ergeben sich auch Fragen in der Entgeltabrechnung. Wie ändert sich die Beitragsberechnung, wenn es gezahlt wird? Und muss zum Beispiel eine Unterbrechungsmeldung gemacht werden?
Kindkrank per Telefon jetzt dauerhaft möglich
Um Eltern und Arztpraxen zu entlasten, wurde die Möglichkeit einer telefonischen "Kindkrankschreibung" geschaffen. Die galt zunächst befristet und wurde jetzt dauerhaft eingeführt.
Häufige Fragen zum Kinderkrankengeld (Anspruch, Regelungen und Bedingungen)
Wenn ein Kind krank wird und ein Elternteil daher nicht zur Arbeit gehen kann, müssen Sie als Arbeitgeber für diese Zeit das Entgelt fortzahlen, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Ist der Anspruch ausgeschlossen, zahlt die Krankenkasse dem entsprechenden Elternteil das Kinderpflegekrankengeld.
Vollständige Antwort
Kinderkrankengeld wird gezahlt, wenn der Arzt bescheinigt, dass das erkrankte Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss.
Vollständige Antwort
Auch 2026 gilt: Jeder gesetzlich versicherte Elternteil kann pro Jahr maximal 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind erhalten, sofern das Kind gesetzlich versichert ist. Bei mehreren Kindern besteht maximal ein Anspruch auf insgesamt 35 Tage. Für Alleinerziehende gilt die doppelte Zahl an Tagen.
Vollständige Antwort
Berufstätige und gesetzlich versicherte Eltern können ihre Anspruchstage auf den anderen Elternteil übertragen, wenn der andere Elternteil seinen Anspruch bereits ausgeschöpft hat. Dabei gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, der den Elternteil dann freistellen muss, damit einverstanden ist.
Für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder die Zahlung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein - wie beispielsweise das Alter des Kindes und das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung.
Vollständige Antwort
Ja, seit dem 18. Dezember 2023 gilt: Wenn das Kind erkrankt, können sich die Eltern vom Arzt telefonisch "kindkrank" schreiben lassen. Das bedeutet, sie können sich eine Bestätigung der Arztpraxis einholen, dass sie für die Betreuung des erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben.
Vollständige Antwort
Auszubildende haben generell Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn sie an der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis verhindert sind. Dies gilt auch bei Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung eines erkrankten Kindes. Diesen Anspruch können Sie vertraglich nicht ausschließen.
Häufige Fragen von Arbeitgebern: Höhe und Zahlung von Kinderkrankengeld
Die Krankenkasse berechnet das Kinderkrankengeld anhand des Entgelts der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Dafür müssen Arbeitgeber die Verdienstangaben per Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) an die Krankenkassen übermitteln.
Vollständige Antwort
Nein, die Abwicklung und Auszahlung des Kinderkrankengeldes läuft über die Krankenkasse. Sie melden der Krankenkasse lediglich per Datenaustausch die Höhe des Nettoentgelts des entsprechenden Arbeitnehmers.
Vollständige Antwort
Damit Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihrem Arbeitnehmer keine Nachteile in der Sozialversicherung entstehen, werden Beiträge aus dem Kinderkrankengeld gezahlt - und zwar zur Renten- (RV), Arbeitslosen- (AV) und Pflegeversicherung (PV). Die Zahlung übernimmt die Krankenkasse. Für die Krankenversicherung fallen keine Beiträge an.
Vollständige Antwort
Wir nutzen Cookies
Privatsphäre-Einstellungen
Um Ihnen eine sichere und benutzerfreundliche Website anzubieten, setzen wir Cookies ein. Einige dieser Cookies sind technisch erforderlich, damit unser Angebot funktioniert. Mit Ihrer Zustimmung setzen wir Tools zur Erfolgsmessung und Optimierung unserer Werbekampagnen sowie für Remarketing ein. Wir möchten unter anderem verstehen, wie unsere Website genutzt wird, und wie wir Sie auf Grundlage Ihrer Besuche und Interaktionen im Rahmen von Werbekampagnen erneut mit personalisierten Anzeigen auf externen Webseiten ansprechen können. Dabei können personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse oder Ihr Nutzungsverhalten verarbeitet werden. Mit einem Klick auf die Schaltfläche "Nur erforderliche" lehnen Sie diese optionalen Cookies ab. Ihre Auswahl können Sie in den Privatsphäre-Einstellungen jederzeit anpassen. Weitere Informationen finden Sie im Impressum , der Datenschutzerklärung und unter Cookies auf tk.de .
Entscheiden Sie selbst, für welche Zwecke wir Ihre Daten speichern und verarbeiten dürfen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit anpassen. Weitere Informationen finden Sie unter Cookies auf tk.de .
Technisch erforderliche Cookies
Funktionale Cookies
Marketing-Cookies
Dienste
Individuelle Einstellungen
Nur erforderliche
Alle zulassen
Ausgewählte zulassen
Alle zulassen
Ihre Eingaben werden zurückgesetzt in MinutenSie haben länger keine Aktion durchgeführt. Zu Ihrer Sicherheit werden die von Ihnen eingegebenen Daten in Kürze gelöscht.