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Pflege­versicherungs­beitrag und Abschläge für Familien mit Kindern Wie berechnen Arbeitgeber den Pflegeversicherungsbeitrag? Wie funktioniert die Zu- oder Abschlagsberechnung beim Beitrag zur Pflegeversicherung?
Antworten für Arbeitgeber
2026 beträgt der allgemeine Beitragssatz 3,6 Prozent. Für Familien mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren gelten reduzierte Beiträge. Für kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren kommt ein Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten dazu. Einen Überblick über die genauen Werte finden Sie in unserer Tabelle. 
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Seit Juli 2023 richtet sich die Höhe des Pflegeversicherungs-Beitrags für Ihre Beschäftigten danach, wie viele Kinder die bei Ihnen beschäftigten Personen haben und ob die Kinder unter 25 Jahren sind. Der Arbeitgeberanteil bleibt jedoch immer gleich.
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Seit 1. Juli 2025 ist das digitale Austauschverfahren (DaBPV) für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder verpflichtend. Arbeitgeber rufen die Daten über das Datenaustauschverfahren ab.
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Abschläge vom allgemeinen PV-Beitrag sind für Kinder möglich, die unter 25 Jahre alt sind. Dies gilt für das 2. bis 5. Kind. Sind alle Kinder mindestens 25, gilt der allgemeine PV-Beitrag von 3,6 Prozent (2026).
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Sind alle Kinder 25 Jahre alt oder älter, berechnen Sie die PV-Beiträge im Jahr 2026 mit dem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent. Der Zuschlag für Kinderlose von 0,6 Prozent entfällt lebenslang.
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Für Beschäftigte mit einem Kind gilt im Jahr 2026 der allgemeine PV-Beitragssatz von 3,6 Prozent. Ab 2 Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitrag.
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Für die Abschläge werden leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder Ihrer Beschäftigten berücksichtigt. Wichtig: Dies gilt jedoch nur für Familien mit 2 oder mehr Kindern. Die Kinder müssen außerdem unter 25 Jahre alt sein.
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Das Gesetz (PUEG) sieht bestimmte Fristen für die Nachweise von Kindern vor - je nachdem, ob das Kind vor Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurde oder danach.
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Alle Beschäftigten ab 23 Jahren, die keine Kinder haben, zahlen einen Zuschlag - Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung erhöht sich also. Um größere Familien mit jungen Kindern finanziell zu entlasten, wurden Abschläge pro Kind eingeführt, die den PV-Beitrag für die Eltern verringern.
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Ja, die Abschläge für Kinder vom allgemeinen Pflegeversicherungsbeitrag werden bei beiden Elternteilen berücksichtigt.
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Ja, mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) gilt weiterhin, dass kinderlose Beschäftigte keinen Zuschlag (0,6 Prozent) zahlen, wenn sie unter 23 Jahre alt sind. Dasselbe gilt für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden.
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Beratungsblatt Beiträge in der Pflegeversicherung
Hier finden Sie die wichtigsten Infos zur Pflegeversicherung für Arbeitgeber - von den Nachweisen zur Kinderanzahl und Elterneigenschaft bis hin zur korrekten Berechnung der Beiträge.
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GKV-Spitzenverband: PV-Beitragssätze und Nachweis der Elterneigenschaft ab 01.07.2023
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