StartseiteSozialversicherungFamilie: Mutterschaftsgeld, Pflegezeit und PflegeversicherungsbeitragPV-Beitrag und Abschläge für Familien mit KindernWelche Kinder werden für Abschläge berücksichtigt?
Welche Kinder werden für Abschläge berücksichtigt?
Für die Abschläge werden leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder Ihrer Beschäftigten berücksichtigt. Wichtig: Dies gilt jedoch nur für Familien mit 2 oder mehr Kindern. Die Kinder müssen außerdem unter 25 Jahre alt sein.Schnellzugriff
Beratungsblatt Beiträge in der Pflegeversicherung
Rundschreiben zu den PV-Beitragssätzen ab 07/2023 und zur Elterneigenschaft (RS 2023-384 v. 11.07.2023)
Beitragstabelle & Co.: Die SV-Rechengrößen 2026
Beitragstabelle & Co.: Die SV-Rechengrößen 2026 (Sachsen)
Hinweis: Dies sind Informationen für Arbeitgeber. Suchen Sie nach Infos für Versicherte? Dann finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten in unserem Versichertenbereich .
Für Arbeitgeber wichtig zu wissen:Tipp: In unserer Übersicht finden Sie die gültigen Werte für 2026 und die PV-Beiträge für 2025 und 2024.Der Abschlag bzw. der Zuschlag gilt nur für den Arbeitnehmeranteil - der Arbeitgeberanteil beträgt im Jahr 2026 immer 1,8 Prozent bzw. 1,3 Prozent in Sachsen.In unserer Tabelle finden Sie die Beitragssätze, die Abschläge für größere Familien und den Zuschlag für Kinderlose im Überblick.Weitere HinweiseFür die Abschläge ist es nicht entscheidend, ob die Kinder Ihrer Beschäftigten noch zu Hause leben oder ob diese Kindergeld erhalten.Der Abschlag gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Verstirbt ein Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres, bleibt der Abschlag erhalten, bis das Kind 25 Jahre alt geworden wäre.Für Kinder mit einer Behinderung gelten die gleichen Altersgrenzen: Die Abschlagsregelung endet mit dem 25. Geburtstag.Mehr zum Thema: Wer gilt als Eltern? Mehr zur Elterneigenschaft finden Sie auch im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands (RS-2023-384) vom 11. Juli 2023: Rundschreiben zu den PV-Beitragssätzen ab 07/2023 und zur Elterneigenschaft (RS 2023-384 v. 11.07.2023) (
PDF, 213 kB, nicht barrierefrei)
Für Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern gelten bei der Anerkennung der Elterneigenschaft unterschiedliche Fristen und Voraussetzungen. Die wichtigsten Punkte aus dem aktuellen Rundschreiben haben wir in unserem Artikel zusammengefasst.
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