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Abschläge für Kinder beim PV-Beitrag: Was gilt für welches Geburtsdatum?
Das Gesetz (PUEG) sieht bestimmte Fristen für die Nachweise von Kindern vor - je nachdem, ob das Kind vor Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurde oder danach.Schnellzugriff
Beratungsblatt Beiträge in der Pflegeversicherung
Rundschreiben zu den PV-Beitragssätzen ab 07/2023 und zur Elterneigenschaft (RS 2023-384 v. 11.07.2023)
Hinweis: Dies sind Informationen für Arbeitgeber. Suchen Sie nach Infos für Versicherte? Dann finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten in unserem Versichertenbereich .
Abschläge: Nachweis der ElterneigenschaftAb dem 1. Juli 2025 gilt das digitale Austauschverfahren (DaBPV), dass durch das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt wird. Über dieses Verfahren werden die Daten (Elterneigenschaft, Anzahl der zu berücksichtigen Kinder) Arbeitgebern elektronisch zur Verfügung gestellt. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel. Wer gilt als Eltern? Den Begriff der Elterneigenschaft hat der GKV-Spitzenverband am 11. Juli 2023 definiert: Rundschreiben zu den PV-Beitragssätzen ab 07/2023 und zur Elterneigenschaft (RS 2023-384 v. 11.07.2023) (
PDF, 213 kB, nicht barrierefrei)
Für Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern gelten bei der Anerkennung der Elterneigenschaft unterschiedliche Fristen und Voraussetzungen. Die wichtigsten Punkte aus dem aktuellen Rundschreiben haben wir in unserem Artikel zusammengefasst. Fristen für die NachweiseIm Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) sind folgende Fristen für die Nachweise vorgesehen:Geburt vor dem 1. Juli 2023Wenn das Kind vor dem 1. Juli 2023 geboren wurde, gilt der entsprechende Abschlag ab dem 1. Juli 2023. Der Nachweis ist an keine Frist gebunden.Geburt nach dem 1. Juli 2023Für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, gelten die Abschläge ab Beginn des Monats der Geburt. Dieser Nachweis ist an keine Frist gebunden.Geburt nach dem 1. Juli 2025Wird der Nachweis für Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren sind, innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erbracht, gelten die Abschläge mit Beginn des Monats der Geburt. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.Höhe der Abschläge ist von der Anzahl der Kinder abhängigMehr zu den Abschlägen und zum neuen Pflegeversicherungsbeitrag finden Sie in unserer Übersicht .
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