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Startseite Sozialversicherung Jahreswechsel 2026/2027: Änderungen für Arbeitgeber Informationen zum Jahreswechsel: Beiträge und Rechengrößen Pflegeneuordnungsgesetz: Der geplante Pflegeversicherungsbeitrag ab 2027
Pflegeneuordnungsgesetz: Der geplante Pflegeversicherungsbeitrag ab 2027 Seit 2025 gelten gestaffelte Beitragssätze für Kinderlose und für Familien mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung. Für 2027 ist mit dem Pflegeneuordnungsgesetz eine Anhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose geplant.
Hinweis: Dies sind Informationen für Arbeitgeber. Suchen Sie nach Infos für Versicherte? Dann finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten im Versichertenbereich .
Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung liegt seit 2025 bei 3,6 Prozent. Er wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte gezahlt. Zuschläge und Abschläge tragen Arbeitnehmer allein. Aktuell berät die Bundesregierung über ein geplantes Pflegeneuordnungsgesetz, das unter anderem eine Anhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose vorsieht.Welche Pflegebeiträge gelten für Beschäftigte ohne Kinder?Für Kinderlose ab 23 Jahren gilt: Es kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent hinzu. Ab 2027 soll der Zuschlag auf 0,9 Prozent steigen. Den Beitragszuschlag zahlen die Beschäftigten allein.
Beschäftigte ab 23 Jahren ohne Kinder Allg. Beitragssatz PV mit Abschlag oder ZuschlagGesamtbeitragAnteil AG
20263,6 % + 0,6 %4,2 %1,8 %
2027 (geplante Werte)3,6 % + 0,9 %4,5 %1,8 %
Hinweis: Die Werte gelten bundesweit. Ausgenommen ist Sachsen (siehe unten).Welche Pflegebeiträge gelten für Familien mit Kindern?Die Abschläge (Beitragsreduzierungen) für Familien mit mehreren Kindern unter 25 Jahren werden sich 2027 voraussichtlich nicht ändern. Auch der Arbeitgeberanteil soll 2027 damit gleich bleiben.Gut zu wissen: Die Abschläge greifen nur bei mehreren Kindern unter 25 Jahren. Wenn alle Kinder bereits 25 Jahre alt oder älter sind, gilt der reguläre PV-Beitragssatz von 3,6 Prozent. Dieser gilt auch für Eltern mit einem Kind (unabhängig vom Alter des Kindes). Ein Zuschlag fällt für beide Konstellationen nicht an.
Familiäre Situation 2026 und 2027Allg. Beitragssatz PV mit Abschlag oder ZuschlagGesamtbeitragAnteil AG
Beschäftigte mit 1 Kind3,6 %3,6 %1,8 %
Beschäftigte mit 2 Kindern unter 253,6 % - 0,25 %3,35 %1,8 %
Beschäftigte mit 3 Kindern unter 253,6 % - 0,5 %3,1 %1,8 %
Beschäftigte mit 4 Kindern unter 253,6 % - 0,75 %2,85 %1,8 %
Beschäftigte mit 5 und mehr Kindern unter 253,6 % - 1 %2,6 %1,8 %
Beschäftigte, deren Kinder alle mindestens 25 Jahre alt sind3,6 %3,6 %1,8 %
Hinweis: Die Werte gelten bundesweit. Ausgenommen ist Sachsen (siehe unten).Wieso gilt für Sachsen eine abweichende Beitragsverteilung?Eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Pflegeversicherungsbeiträge auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt im Bundesland Sachsen. Diese Regelung gilt, weil Sachsen bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte.Deswegen zahlen Beschäftigte in Sachsen einen höheren Anteil am Pflegeversicherungsbeitrag als in den anderen Bundesländern. Seit dem 1. Januar 2025 teilt sich der Beitrag so auf:Der Arbeitgeber trägt 1,3 ProzentDer oder die Beschäftigte trägt 2,3 Prozent plus Zuschlag oder abzüglich der Abschläge.Pflegeneuordnungsgesetz: Wo findet man weitere Infos?Mit dem sogenannten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) will die Bundesregierung den allgemeinen Beitragssatz der Pflegeversicherung auch in den nächsten Jahren bei 3,6 Prozent halten. Dafür soll u.a. der Beitragszuschlag für Kinderlose ab 2027 erhöht werden. Den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie auf der Seite des Bundestags.Häufige Fragen und Antworten rund ums PNOG finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium.Eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen im PNOG finden Sie ebenfalls beim Bundesgesundheitsministerium.
TK-Lex; Bundestag; Bundesregierung
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