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Startseite Sozialversicherung Jahreswechsel 2026/2027: Änderungen für Arbeitgeber Informationen zum Jahreswechsel: Was noch wichtig ist Künstlersozialabgabe 2027
Künstlersozialabgabe 2027 Die Künstlersozialabgabe wurde für 2026 leicht abgesenkt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begründete das mit mit einer guten wirtschaftlichen Entwicklung in der Kunst- und Kulturbranche. 2027 wird sie wieder auf den vorherigen Satz angehoben.
Bei welchem Satz liegt die Künstlersozialabgabe?Der Abgabesatz wird jährlich durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt. 2026 wurde er von 5 Prozent auf 4,9 Prozent abgesenkt. 2027 steigt er wieder auf 5 Prozent.
Gesetzliche Regelung nachlesenIm Bundesgesetzblatt finden Sie die beschlossenen KSA-VO:Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027
Auf was fällt die Künstlersozialabgabe an?Die Künstlersozialabgabe muss auf Gagen, Honorare oder Tantiemen berechnet und geleistet werden, die das Unternehmen an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt. Dazu gehören auch vergütete Auslagen und Nebenkosten.
Tipp: Hinweise zur Zahlung und Meldung der Künstlersozialabgabe erhalten Sie bei der Künstlersozialkasse.
Gibt es eine Bagatellgrenze?Die Künstlersozialabgabe muss nur gezahlt werden, wenn die Summe der Entgelte für einen oder mehrere Aufträge in einem Kalenderjahr eine bestimmte Bagatellgrenze übersteigt (festgelegt im IV. Bürokratieentlastungsgesetz). 2026 liegt diese Grenze bei 1.000 Euro. Allerdings gibt es sogenannte "typische Verwerter", die die Abgabe - unabhängig vom Wert der Aufträge - immer zahlen müssen.Was sind "typische Verwerter" und wer muss die Abgabe immer zahlen?Die Künstlersozialkasse informiert darüber, dass sogenannte typische Verwerter von der Bagatellgrenze ausgenommen sind. Für sie gilt die Künstlersozialabgabe immer. Zu den typischen Verwertern gehören zum Beispiel:Verlage, Presseagenturen und BilderdiensteTheater, Orchester, Konzertdirektionen und vergleichbare Unternehmen, die künstlerische und publizistische Werke aufführen oder darbietenRundfunk und FernsehenGalerien und Kunsthandel, MuseenWerbung und PR für Dritte
Tipp: Eine vollständige Aufzählung und weitere Hinweise bekommen Sie in den FAQ der Künstlersozialkasse für Unternehmen und Verwerter oder im Rechtsportal der DRV.
Spezialfälle, detaillierte Fragen und weitere InfosDie Künstlersozialkasse beantwortet viele Fragen von Unternehmen zur Künstlersozialabgabe in ihren FAQ. Darunter finden sich auch Antworten auf sehr spezielle Fragen wie zum Beispiel zu Betriebsfeiern, zur Übungsleiterpauschale oder zur mehrfachen Verwertung von künstlerischen Werken. Mehr zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) finden Sie auf der Seite des BMAS.
KSK; Bundesgesetzblatt; DRV
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