Unternehmen rufen die elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU) auf digitalem Weg ab. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Sie erhalten die Meldung direkt von der Krankenkasse. Welche Rückmeldegründe dabei möglich sind, finden Sie in diesem Überblick.
eAU-Datenaustausch: Änderungen ab 2025
Seit 1. Januar 2025 gibt es weitere Rückmeldegründe bei den eAU-Abfragen im Rahmen des Datenaustausches. Das Verfahren wurde angepasst und erweitert, um mehr Transparenz zu schaffen.
AU bei Kassenwechsel - Regelung seit April 2024
Beim Wechsel der Krankenkasse konnte es bisher dazu kommen, dass die Informationen zwischen Arztpraxis, versicherter Person, Krankenkasse und Arbeitgeber nicht reibungslos ausgetauscht wurden. Seit dem 1. April 2024 gilt dafür ein neues Verfahren: Die bisherige Krankenkasse leitet vorhandene AU-Daten aktiv an die neue Kasse weiter.
Wie kann ich eAU-Daten über das SV-Meldeportal abrufen?
Sobald Sie sich im SV-Meldeportal registriert haben, können hierüber eAU-Daten abrufen. Eine Anleitung für den Datenabruf finden Sie in den Links.
Seit 2023 ist die eAU für Arbeitgeber verpflichtend
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier hat ausgedient. Seit 2023 ist das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für Arbeitgeber verpflichtend.
So können Sie die Krankmeldungen für Ihre Beschäftigten erfassen
Seit 2023 rufen Unternehmen die elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU) nur noch digital ab. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Sie erhalten die Meldung direkt von der Krankenkasse und nicht mehr als Bescheinigung von Ihren Mitarbeitenden. Damit Sie das digitale Verfahren optimal nutzen können, ist es wichtig, dass Sie Ihre internen Abläufe anpassen.
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