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Startseite Sozialversicherung Meldeverfahren Allgemeine Fragen zu den Meldeverfahren Kurzfristige Beschäftigungen: Angabe des Krankenversichertenstatus
Kurzfristige Beschäftigungen: Angabe des Krankenversichertenstatus Seit dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber in den Anmeldungen für kurzfristige Beschäftigungen den Krankenversichertenstatus angeben. Das Meldeverfahren wurde entsprechend angepasst.
Der Grund für die Änderung: Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, weil sie nicht der Sicherung des wesentlichen Lebensunterhaltes dienen. Man kann also davon ausgehen, dass sich der kurzfristig Beschäftigte anderweitig absichert. Um sicherzustellen, dass diese Beschäftigtengruppe auch tatsächlich krankenversichert ist, wurde für sie zum 1. Januar 2022 eine Meldepflicht eingeführt: Arbeitgeber müssen Angaben zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung dieser Beschäftigten machen. Der Arbeitgeber muss nun bei der Anmeldung angeben, ob sein Beschäftigter gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Die Regelung gilt auch für andere vergleichbare Absicherungen im Krankheitsfall wie zum Beispiel die Heilfürsorge. Als privat krankenversichert gelten kurzfristig Beschäftigte außerdem, wenn sie für die Zeit der Beschäftigung über den Arbeitgeber mittels einer privaten Gruppenversicherung (beispielsweise für Saison-Arbeitskräfte) abgesichert sind. Kennzeichen KrankenversicherungDamit die neue Meldepflicht zum 1. Januar 2022 auch umgesetzt werden konnte, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Mitte 2021 beschlossen, das Arbeitgebermeldeverfahren anzupassen. Dafür wurde das Datenfeld "Kennzeichen Krankenversicherung" in den Datensatz Meldungen aufgenommen.Für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber für kurzfristige Beschäftigungen bei der Anmeldung (GD 10) oder der gleichzeitigen An- und Abmeldung (GD 40) in diesem Feld angeben, ob der Beschäftigte1 = gesetzlich krankenversichert ist oder2 = privat krankenversichert bzw. anderweitig im Krankheitsfall abgesichert ist.1 = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichertDas Kennzeichen 1 ist zu verwenden, wenn für die Dauer der Beschäftigung ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland vorhanden ist. Ob dabei Versicherungspflicht besteht, zum Beispiel als Rentenbezieher oder als Student, oder ob es sich um eine freiwillige Krankenversicherung oder eine Familienversicherung handelt, ist für die Meldung unerheblich. Dazu ein Beispiel: Ein familienversicherter Mann beginnt am 2. Mai 2022 eine kurzfristige Beschäftigung. Der Arbeitgeber gibt die folgende Anmeldung an die Minijob-Zentrale ab: Grund der Abgabe: 10Beginn der Beschäftigung: 02.05.2022Personengruppe: 110Kennzeichen Krankenversicherung: 12 = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichertDas Kennzeichen 2 ist zu verwenden, wenn für die Dauer der Beschäftigung eine Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht. Und zwar unabhängig davon, ob es zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist oder nicht.Die Versicherung kann auch der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Gruppenversicherung für seine Arbeitnehmer als versicherte Personen abschließen.Darüber hinaus muss das Kennzeichen = 2 angegeben werden, wenn ein Beschäftigter im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhält oder einen Anspruch auf Sachleistungen zulasten eines ausländischen Versicherungsträgers hat.Nachweis in die Entgeltunterlagen aufnehmenArbeitgeber sind durch die  Beitragsverfahrensverordnung  seit 1. Januar 2021 verpflichtet, einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz in die Entgeltunterlagen ihres kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmers aufzunehmen.Gemeinsame Grundsätze und Rundschreiben zum MeldeverfahrenAuf der Seite des GKV-Spitzenverbands finden Sie die jeweils aktuelle Version des gemeinsame Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" und die "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 - 3 SGB IV" der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.
TK
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