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Wenn Mitarbeitende krank werden, zahlen Sie als Arbeitgeber das Entgelt im Rahmen der gesetzlichen Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen weiter. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Endet das Krankengeld - nach maximal 78 Wochen inklusive der Entgeltfortzahlung - und sind die Beschäftigten weiterhin nicht arbeitsfähig, spricht man von einer Leistungsunterbrechung (LU). Doch bereits vor Eintritt der LU können Maßnahmen eingeleitet werden.

Was passiert während des Krankengeldbezugs?

Schon während des Krankengeldbezugs prüft die Krankenkasse, ob eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt. Ist diese gegeben, werden die Betroffenen aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen. Das Antragsdatum legt den Beginn der Erwerbsminderungsrente fest. Gibt es bereits einen Reha‑Antrag, kann dieser durch den Rentenversicherungsträger in einen Rentenantrag umgewandelt werden. Der Rentenantrag und die mögliche rückwirkende Rentenbewilligung haben Einfluss auf das Beschäftigungsende und somit auch auf das DEÜV-Meldeverfahren. 

Hinweis: Im Arbeits- und im SV-Recht gelten für das Beschäftigungsende ggf. unterschiedliche Regelungen.

Beschäftigungsende im Sozialversicherungsrecht

Im SV-Recht wird statt von einem "Arbeitsverhältnis" von einem "Beschäftigungsverhältnis" gesprochen. Was ein Beschäftigungsverhältnis ist, regelt § 7 SGB IV .

Sind die folgenden drei Bedingungen erfüllt, nämlich:

  • es wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) rückwirkend bewilligt,
  • es besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitsentgelt,
  • es wird keine Arbeitsleistung mehr erbracht,

gilt die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dennoch als fortlaufend - längstens jedoch für einen Monat. Diese sogenannte Monatsfrist ist in § 7 Abs. 3 SGB IV geregelt.

Monatsfrist bei Versicherungspflicht und freiwilliger Versicherung

Für versicherungspflichtige Mitarbeitende gilt die Monatsfrist

  • in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie
  • in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Bei freiwillig Versicherten gilt die Monatsfrist nur

  • in der Rentenversicherung und
  • in der Arbeitslosenversicherung.

Erforderliche Korrekturmeldungen

Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend bewilligt, sind in der Regel Korrekturmeldungen mit den Meldegründen 32 / 12 (Beitragsgruppenwechsel) erforderlich. Die passenden Beitragsgruppen je nach Rentenart finden Sie im Beratungsblatt Beschäftigung von Rentner:innen (PDF, 420 kB) .

Beispiel aus der Praxis

Das folgende Beispiel beschreibt einen Krankenverlauf chronologisch. Die Darstellung bezieht sich auf ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und die rückwirkende Zubilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM).

Beispielverlauf: Von der Erkrankung bis zur Erwerbsminderungsrente - SV-rechtliche Daten/Fristen
Beispiel KrankenverlaufDatum/Frist im SV-Recht
Arbeitsunfähigkeit besteht seit22.10.2025
Entgeltfortzahlung bestand bis02.12.2025
Krankengeld gezahlt ab03.12.2025
Zubilligung einer unbefristeten Rente wegen voller EM rückwirkend ab01.02.2026
Zustellung des Rentenbescheids beim Beschäftigten erfolgte am17.06.2026
Eingang der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse am16.06.2026
Krankengeld wurde gezahlt in der Zeit03.12.2024 bis 16.06.2026
Ende des ArbeitsverhältnissesDas Arbeitsverhältnis endet laut Tarifvertrag des Arbeitgebers mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des RV-Trägers zugestellt wird, also am 30.06.2026
Monatsfrist verläuft vom17.06.2025 bis 30.06.2026

Unser Tipp: In den "Gemeinsamen Verlautbarungen zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen" vom 12. März 2013 finden Sie viele Beispiele zu weiteren Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Entgelt in übersichtlicher Tabellenform: Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (PDF, 122 kB, nicht barrierefrei)

Was ist nach SV-Recht an die Krankenkasse zu melden?

Nach dem Ende des Krankengeldbezugs (16.06.2026) besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis SV-rechtlich noch bis längstens zum 16.07.2026 fort (Monatsfrist nach § 7 Abs. 3 SGB IV).

Das Arbeitsverhältnis endet jedoch bereits am 30.06.2026. Demnach melden Sie nur den Zeitraum des fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 

Sie müssen daher folgende Meldungen erstellen.

1. Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel (vor Rentenbeginn)

  • Zeitraum/-punkt: 01.01.2026 - 31.01.2026
  • Abgabegrund: 32 (Beitragsgruppenwechsel)
  • Beitragsgruppe: 1111
  • Personengruppe: 101

2. Anmeldung ab Beginn der EM-Rente (Beitragsgruppenwechsel zur Rentner:innen-Konstellation)

  • Zeitraum/-punkt: 01.02.2026
  • Abgabegrund: 12 (Anmeldung aus sonstigen Gründen, hier wegen Rentenbeginn/Beitragsgruppenwechsel)
  • Beitragsgruppe: 3101
  • Personengruppe: 101

3. Abmeldung

  • Zeitraum/-punkt: 17.06.2026 - 30.06.2026
  • Abgabegrund: 34 (Ende der Beschäftigung nach Zustellung des Bescheids über die Rentenbewilligung)
  • Beitragsgruppe: 3101
  • Personengruppe: 101

Wichtiger Hinweis zum Meldegrund: Sozialversicherungsrechtlich kommt es auf das Ende der Monatsfrist an - und das wäre eigentlich der 16.07.2026. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch arbeitsvertraglich schon zum 30.06.2026 und wird auch zum 30.06.2026 abgemeldet. Die Besonderheit ist hierbei, dass Sie nicht den Meldegrund 30, sondern den Meldegrund 34 verwenden.

Verrechnung von Krankengeld und Rente

Das bereits gezahlte Krankengeld gilt weiterhin als bezogen und wird mit der bewilligten Rente verrechnet. Eine Rückabwicklung der Krankengeldzahlungen erfolgt nicht über das Meldeverfahren, sondern im Rahmen der Leistungsabstimmung zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung.