Sozialversicherung

Entsenden Sie einen Mitarbeiter in das EU-Ausland, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt sind. Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, muss der Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 beim zuständigen Sozialversicherungsträger  stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net .

Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) erhalten Sie das Merkblatt "Arbeiten in Luxemburg".

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung  haben wir für Sie zusammengestellt.

Informationen für Grenzgänger anlässlich der Coronavirus-Pandemie 

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) hat Hinweise für Erwerbstätige veröffentlicht, die vorübergehend ganz oder teilweise im grenzüberschreitenden Homeoffice arbeiten.

Meldepflicht

Wer als deutscher Arbeitgeber in Luxemburg Mitarbeiter einsetzt, muss diese im Vorfeld beim Luxemburger Gewerbeamt (ITM) anmelden. Damit sichergestellt wird, dass die Beschäftigungsbedingungen den luxemburgischen Vorgaben entsprechen, müssen sich Arbeitgeber auf der Plattform e-Detachement registrieren. In einem FAQ-Bereich liefert das ITM umfangreiche Informationen. 

Reise - und Sicherheitshinweise

Das Auswärtige Amt stellt Hinweise zu Reisen nach Luxemburg zur Verfügung.