Kontakt

Sozialversicherung

Wenn Sie Mitarbeitende in ein Land mit einer A1-Pflicht entsenden, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter - sofern die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt werden.

Beantragen Sie vorab die A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger : entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das  SV-Meldeportal .

Mehr Infos finden Sie in den Länderspezifischen Informationen der DVKA oder in unseren FAQs zur A1-Bescheinigung .

Gut zu wissen: Die Industrie- und Handelskammer Hannover hat Hinweise zur Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Schweden erstellt.

Meldepflicht

Wer als ausländisches Unternehmen in Schweden Dienstleistungen erbringt, muss entsandte Mitarbeitende beim "Arbetsmiljöverket" (Schwedisches Zentralamt für Arbeitsumwelt) melden. Die Behörde stellt auf ihrer Webseite alle aktuellen Informationen und Anmeldeformulare zur Verfügung.

Entsendungen müssen spätestens am Tag des Arbeitsbeginns gemeldet werden. Ebenso muss eine Kontaktperson in Schweden angegeben werden. Schwedische Auftraggeber müssen zudem den gewerblichen Einsatz ausländischer Dienstleister spätestens drei Tage nach Arbeitsbeginn melden. 

Reise- und Sicherheitshinweise

Das Auswärtige Amt informiert über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise - geben Sie dort einfach das Entsendeland ins Suchfeld ein.