Die Industrie- und Handelskammer Hannover hat Hinweise zur Entsendung von Arbeitnehmern nach Schweden erstellt, die ausführliche Informationen für Arbeitgeber bieten.

Aktuelle Hinweise zu Reisen nach Schweden finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amts.

Sozialversicherung

Entsenden Sie einen Mitarbeiter nach Schweden, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt sind. Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, muss der Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 an den zuständigen Sozialversicherungsträger  stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net

Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) erhalten Sie das Merkblatt "Arbeiten in Schweden".

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung haben wir für Sie in einem FAQ-Katalog zusammengestellt.

Meldepflicht

Wer als ausländisches Unternehmen in Schweden Dienstleistungen erbringt, muss entsandte Mitarbeiter beim "Arbetsmiljöverket" (Schwedisches Zentralamt für Arbeitsumwelt) melden. Die Behörde stellt auf ihrer Webseite alle aktuellen Informationen und Anmeldeformulare zur Verfügung.

Seit August 2020 müssen Entsendungen spätestens am Tag des Arbeitsbeginns gemeldet werden. Ebenso muss eine Kontaktperson in Schweden angegeben werden. Schwedische Auftraggeber müssen außerdem den gewerblichen Einsatz ausländischer Dienstleister spätestens drei Tage nach Arbeitsbeginn melden.