Sozialversicherung

Entsenden Sie einen Mitarbeiter in ein Land, in dem die A1-Bescheinigung vorgelegt werden muss, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt sind.

Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, muss der Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 an den zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das  SV-Meldeportal .

Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) finden Sie die "Merkblätter Arbeiten in ..." - mit länderspezifischen Informationen zur Sozialversicherung: Klicken Sie dort ins Suchfeld und wählen das gewünschte Land aus.

Darüber hinaus haben wir häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung  für Sie zusammengestellt.

Meldepflichten

Ausländische Arbeitgeber müssen bei Entsendungen von Mitarbeitern in die Slowakei eine Meldung bei der Nationalen Arbeitsinspektion vornehmen. Die Übermittlung der Daten erfolgt über ein Online-Formular. Die Behörde informiert auf ihrer Internetseite ausführlich in deutscher Sprache über Themen wie Mindestlohn, Urlaub, Benachrichtigungspflichten und Arbeitszeiten. 

Auf der Internetseite der Botschaft der Slowakischen Republik in Berlin finden Sie weitere hilfreiche Informationen. Für unternehmerische Aktivitäten steht die Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer zur Seite.

Reise- und Sicherheitsinformationen

Das Auswärtige Amt hält Sie über die aktuellen Reise- und Sicherheitsbedingungen auf dem Laufenden. Geben Sie dort einfach das gewünschte Entsendeland in das Suchfeld ein.