Ukraine
Für die Einreise und den Aufenthalt in der Ukraine von bis zu 90 Tagen je 180 Tage brauchen deutsche Staatsangehörige kein Visum. Für die Sozialversicherung gilt: Aktuell gibt es noch kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen.
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die Ukraine. Mehr Informationen zur aktuellen Lage sowie wichtige Hinweise finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen.
Sozialversicherungsabkommen
Am 7. November 2018 haben Deutschland und die Ukraine ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen (SVA) vorbereitet. 2019 hat der Bundestag zugestimmt.
Bisher wurde das SVA von beiden Ländern unterzeichnet. Der deutsche Bundesrat sowie Bundestag haben es 2020 ratifiziert. Daraufhin wurden das Gesetz und das Abkommen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ist das Abkommen inzwischen in Kraft getreten?
Das Abkommen ist aktuell noch nicht in Kraft getreten. Der Grund dafür ist: Es fehlt noch die Ratifizierung von ukrainischer Seite.
Was wird im SVA geregelt?
Das bilaterale SVA enthält Regelungen für beide Staaten, um doppelte Beitragszahlungen zu vermeiden.
Damit soll sichergestellt werden, dass Beschäftigte beider Länder bis zu 2 Jahre in den jeweils anderen Staat entsandt werden können, ohne die Sozialversicherung ihres Heimatlandes zu verlassen.
Was bedeutet das für Entsendungen?
Grundsätzlich können Ihre Mitarbeitenden für 24 Monate in die Ukraine entsandt werden. In dieser Zeit gelten die deutschen Rechtsvorschriften weiter.
Da das SVA zwischen Deutschland und der Ukraine noch nicht greift, gilt die Ukraine aktuell als vertragsloses Ausland .
| Folge | Was bedeutet das für Sie? |
|---|---|
| Doppelte Sozialversicherungspflicht | Es kann sein, dass in beiden Ländern Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Das bedeutet: In der deutschen und in der ukrainischen Sozialversicherung kann eine Beitragspflicht bestehen. |
| Keine gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten | Die Beschäftigungszeiten in der Ukraine werden nicht automatisch mit deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet. Daher werden Renten- oder Leistungsansprüche aus Deutschland und der Ukraine unabhängig voneinander erworben. |
| Prüfung im Einzelfall | Da kein Abkommen besteht, müssen Sie individuell prüfen, ob und in welchen Sozialversicherungszweigen Beitragspflichten und Leistungsansprüche entstehen. |
| Risiko der Doppelversicherung | Bei Entsendungen ins vertragslose Ausland besteht die Gefahr, dass Sie parallel Beiträge in beiden Staaten zahlen müssen (z. B. zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung). |
Ein Tipp zur Prüfung
Wir prüfen gern für Sie, ob bei Ihrer geplanten Entsendung deutsches Recht ausstrahlt. Nutzen Sie dafür einfach diesen Antrag:
Sie möchten die Antwort sofort?
Dann führt Sie das Prüfschema der TK durch alle Prüfkriterien. So können Sie beurteilen, ob eine Ausstrahlung (und damit Versicherungspflicht in Deutschland) besteht.
Gut zu wissen: Für nicht-gesetzlich Versicherte beurteilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Entsendung in die Ukraine. Mehr Infos zu den Auswirkungen bei einer Beschäftigung im vertraglosen Ausland fasst die DRV in einer Broschüre zusammen.