Die Entgeltfortzahlungsversicherung ist ein gesetzlich geregeltes Ausgleichsverfahren. Fällt ein Mitarbeiter wegen Krankheit aus oder geht eine Mitarbeiterin in den Mutterschutz, entstehen Ihnen als Arbeitgeber Kosten für die Entgeltfortzahlung. Die Versicherung fängt die entstandenen Kosten auf und erstattet diese.
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Die Entgeltfortzahlungsversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Unternehmen. Dabei gelten für die Umlagen U1 (bei Krankheit) und U2 (bei Mutterschaft) unterschiedliche Regeln. Die U1 gilt z.B. nur für kleinere Unternehmen, die U2 für alle Arbeitgeber. Mehr dazu finden Sie in den Erklärungen unten.
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Grundsätzlich erstattet die TK Ihnen 70 Prozent der Aufwendungen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit (U1). Auf Wunsch erhalten Sie aber auch 80 oder 50 Prozent, ganz nach Ihrer Wahl. Bei Mutterschaft erstattet die TK 100 Prozent der Aufwendungen (U2).
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Die Höhe Ihrer Beiträge zur Umlage in der Entgeltfortzahlungsversicherung können Sie mit unserem Umlagerechner ganz einfach ermitteln.
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Ihren Erstattungssatz U1 können Sie zum Ende eines Kalenderjahres für das Folgejahr ändern. Bitte senden Sie die ausgefüllte Wahlerklärung an die TK.
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Liegt ein Beschäftigungsverbot vor, erstattet Ihnen die TK das gezahlte Brutto-Arbeitsentgelt in voller Höhe und ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze. Außerdem erstattet die TK die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen, in tatsächlicher Höhe.
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Es gibt das Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt (Mutterschutz), das generelle Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten und das individuelle Beschäftigungsverbot, das ärztlich erteilt wird und vom Gesundheitszustand der Schwangeren abhängt.
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Als Arbeitgeber stellen Sie über das Meldeverfahren einen Erstattungsantrag für die Zeit des Beschäftigungsverbots. Wir fordern Sie dann per Post auf, das Beschäftigungsverbot nachzuweisen. Ein Formular mit den entsprechenden Angaben liegt dem Schreiben bei.
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Erstattungen für die Entgeltfortzahlungen bei Krankheit oder Mutterschaft Ihrer Beschäftigten können Sie nur online beantragen. Nutzen Sie für Ihre Anträge ein zugelassenes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal. Die Erstattung erhalten Sie dann schnell und unbürokratisch.
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Wenn Sie eine Erstattung aus der U1- oder U2-Umlageversicherung mit ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen verrechnen lassen möchten, müssen Sie darauf achten, den richtigen Verrechnungsmonat anzugeben: nicht den aktuellen Monat, sondern frühestens den Folgemonat.
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Die Umlagekassen gleichen die Anträge auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) maschinell mit den Bestandsdaten ab. Stellen sie dabei einen Fehler fest, klären sie die Abweichung und ändern bei Bedarf den Antrag. Die Änderung und die Annahme des Antrags melden sie elektronisch an den Arbeitgeber zurück.
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Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie so krank ist, dass sie ihren aktuellen beruflichen Aufgaben nicht nachkommen kann oder sich die Krankheit verschlimmern würde, wenn sie weiter arbeiten würde.
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Ihre Beschäftigten haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - bis zu 6 Wochen ab dem 1. Tag der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 4 Wochen zuvor ununterbrochen versichert waren.
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Ja, auch im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Gleiches gilt für befristete - z.B. kurzfristige - Beschäftigungen. Allerdings endet der Anspruch mit dem Ablauf der Befristung.
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Wenn Sie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen neu einstellen, haben diese in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dafür springt in der Regel die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld.
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Ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber löst grundsätzlich eine erneute Wartezeit aus, sofern es sich nicht um einheitliches Arbeitsverhältnis handelt.
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Erkranken Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit an einer weiteren Krankheit, die für sich allein betrachtet ebenfalls Arbeitsunfähigkeit auslöst, haben sie trotzdem nur Anspruch auf insgesamt sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
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Werden Beschäftigte wegen derselben Erkrankungen wiederholt arbeitsunfähig, haben sie erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Es müssen dafür allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
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Da Sie als Arbeitgeber die Diagnose nicht kennen dürfen, können Sie selbst in der Regel nicht feststellen, ob die Arbeitsunfähigkeiten zusammenhängen. Diese Information erhalten Sie über den Datenaustausch Entgeltersatzleistung von der Krankenkasse.
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Während der Entgeltfortzahlung sollen Ihre Mitarbeitenden das Bruttoentgelt erhalten, das sie ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätten. Dazu gehören auch Sachbezüge. Veränderungen des Entgelts im Rahmen des Arbeitsverhältnisses wirken sich ebenfalls auf die Höhe der Entgeltfortzahlung aus.
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Mitarbeitende müssen Ihnen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wie etwa bei Vorerkrankungen oder in der Wartezeit zu Beginn einer Beschäftigung.
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Ja, eine Krankschreibung per Telefon ist seit dem 7. Dezember 2023 wieder möglich. Dafür müssen allerdings bestimmte Bedingungen vorliegen.
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Auch im Ausland haben Ihre Entsendeten bei Krankheit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Je nach Entsendeland ist der Prozess jedoch unterschiedlich. Wir fassen die unterschiedlichen Schritte für Sie zusammen.
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Endet die Entgeltfortzahlung (EFZ), können die Mitarbeitenden von ihrer Krankenkasse Krankengeld erhalten. Sie als Arbeitgeber teilen der Kasse mit, wie viel Entgelt die erkrankte Person zuletzt erhalten hat. Aus diesen Angaben ermittelt die Krankenkasse die Höhe des Krankengeldes.
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