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Startseite Sozialversicherung Versicherung richtig einstufen Werkstudent:innen
Werkstudent:innen Die Beurteilungskriterien für Minijobber, Studenten, Praktikanten und Schüler sind im Sozialversicherungsrecht komplex. Wir haben einige Hilfen für Arbeitgeber und Antworten auf oft gestellte Fragen.
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Häufige Fragen zu Werkstudent:innen
Mit dem Begriff Werkstudenten werden Studierende bezeichnet, die neben ihrem Studium bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie zahlen keine Beiträge in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, sondern sind weiterhin in der KVdS versichert und zahlen dort Beiträge.
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Üben ordentlich Studierende neben dem Studium eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung aus, tritt keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein, wenn deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. In der Rentenversicherung besteht als Werkstudent grundsätzlich Versicherungspflicht.
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Die Regel besagt: Sind Studierende als Werkstudenten beschäftigt, führen Sie als Arbeitgeber für diese Beschäftigungen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab. Und zwar egal, wie hoch das Entgelt ist. Sie führen lediglich den Beitrag zur Rentenversicherung ab.
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Eine Werkstudentin bzw. ein Werkstudent darf grundsätzlich regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, auch wenn sie oder er bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist unerheblich. 
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Für Werkstudenten gibt es die 26-Wochen-Regelung: Sie bleiben Werkstudenten, wenn sie im Laufe eines Zeitjahres maximal 26 Wochen (oder 182 Kalendertage) mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sofern sie dies am Wochenende, abends, nachts oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) tun.
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Ja. Werkstudenten und -studentinnen dürfen mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, wenn sie dies ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit tun und im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen beschäftigt sind.
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Werkstudenten sind in der Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sofern die Voraussetzungen für die Werkstudentenregelung erfüllt sind. Nur für die Rentenversicherung und die studentische Kranken- und Pflegeversicherung fallen Beiträge an.
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Grundsätzlich können Studierende familienversichert bleiben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer aber durch eine Beschäftigung oder ein bezahltes Praktikum im Jahr 2026 mehr als 603 Euro (2025: 556 Euro) monatlich verdient und über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, muss sich selbst versichern.
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Studierende unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats, wenn sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland studieren und ihren Wohnsitz in einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder einem Abkommensland haben.
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Fügen Sie den Lohn- und Gehaltsunterlagen Nachweise bei, die belegen, dass der bei Ihnen beschäftigte Student tatsächlich als Werkstudent versicherungsfrei ist.
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Für Studenten müssen Sie die üblichen Meldungen erstellen. Für Werkstudenten geben Sie als Beitragsgruppenschlüssel "0100" an.
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