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Startseite Sozialversicherung Versicherung Werkstudenten Wer kann Werkstudent sein?
Wer kann Werkstudent sein? Üben ordentlich Studierende neben dem Studium eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung aus, tritt keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein, wenn deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. In der Rentenversicherung besteht als Werkstudent grundsätzlich Versicherungspflicht.
Schnellzugriff Beratungsblatt Beschäftigung von Studierenden und Praktikant:innen
Versicherungsfreiheit als Werkstudent/in besteht nur dann, wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden die Woche ausübtoder bei Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenzeim Laufe eines Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt ist unddas Überschreiten der Stundengrenze überwiegend durch Wochenenden, Abend- und Nachtstunden oder vorlesungsfreie Zeiten (Semesterferien) bedingt ist.Im Folgenden finden Sie weitere Konstellationen, anhand derer Sie prüfen können, ob die Werkstudentenregelung anwendbar ist:
Beispiele
Sachverhalt Werkstudentenregelung - ja oder nein?
Immatrikuliert an Hochschule oder Fachhochschule in Deutschlandja
Immatrikuliert an Hochschule oder Fachhochschule im Auslandja
Ausbildung an staatlich anerkannter Fachschuleja
Studenten, die zum Semesterende die Hochschule wechseln und hierbei eine Lücke von maximal 1 Monat entsteht, in der sie nicht eingeschrieben sindja
Teilzeitstudenten, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudenten ausmachtja
Promotionsstudenten (Doktoranden), bei denen die Anfertigung der Dissertation noch vor Abschluss des Master-, Diplomstudiengangs oder des Staatsexamens erfolgtja
Gasthörernein
Teilnehmer an Sprachkursennein
Teilnehmer an Vorbereitungs- oder Einführungsseminare (sogenannte Propädeutika)nein
Teilnehmer an Studienkollegsnein
Teilnehmer an dualen Studiengängennein
Studenten, die ihr Studium wegen eines Urlaubssemesters unterbrechen nein
Teilzeitstudenten, wenn das Studium die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudenten ausmachtnein
Langzeitstudenten, die mehr als 25 Fachsemester je Studiengang studierennein
Promotionsstudenten (Doktoranden), bei denen die Anfertigung der Dissertation erst nach Abschluss des Master-, Diplomstudiengangs oder des Staatsexamens erfolgtnein
Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss weiterhin eingeschrieben bleibennein
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