Kurzarbeit ist ein Instrument für Unternehmen, um auch in Zeiten mit weniger Aufträgen Arbeitsplätze zu erhalten. Die Arbeitszeit wird gesenkt, die Beschäftigten erhalten ein reduziertes Arbeitsentgelt - das sogenannte Kurzarbeitergeld.
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Saisonkurzarbeit gibt es in Betrieben mit saisonbedingtem Arbeitsausfall, zum Beispiel in der Baubranche. Mit der Saisonkurzarbeit sollen Entlassungen in der Winterzeit vermieden werden. Die Mitarbeiter erhalten in dieser Zeit das Saison-Kurzarbeitergeld.
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Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach einer bestimmten Tabelle, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt. Der Arbeitgeber beantragt und zahlt das Kurzarbeitergeld und bekommt es von der Arbeitsagentur erstattet.
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In die Entgeltmeldung für die Rentenversicherung tragen Sie das Arbeitsentgelt ein, für das Sie tatsächlich Beiträge entrichtet haben - also das Ist- und das fiktive Entgelt.
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Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, bleibt sein Versicherungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unverändert bestehen.
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Um die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kurzarbeit zu berechnen, unterscheidet man zwischen verschiedenen Entgelt-Arten. Unser Rechner hilft Ihnen dabei, die korrekten Abgaben zu ermitteln.
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Das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Allerdings müssen Sie die Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit auf der Lohnsteuerkarte gesondert bescheinigen. Der vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist steuerpflichtig.
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Für gesetzliche Feiertage innerhalb des Kurzarbeitszeitraums gelten besondere Regeln. Der Arbeitgeber zahlt an diesen Tagen kein Kurzarbeitergeld, sondern einen Feiertagslohn.
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Zahlen Sie einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, bleibt er beitragsfrei, wenn er zusammen mit dem Ist-Entgelt nicht höher ist als 80 Prozent des fiktiven Entgelts.
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Die Beiträge für Ist-Entgelt und fiktives Entgelt sind durch die Beitragsbemessungsgrenze nach oben begrenzt. Für alles oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze brauchen weder Sie noch Ihr Arbeitnehmer Beiträge zu zahlen.
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Die Beiträge aus Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ermitteln Sie erst, nachdem Sie die Beiträge aus dem Ist- und dem fiktiven Entgelt berechnet haben. Bei der Arbeitslosenversicherung gibt es eine Besonderheit.
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Wird Ihr Mitarbeiter arbeitsunfähig krank, während er Kurzarbeitergeld (KUG) erhält, bleibt sein Anspruch auf das Kurzarbeitergeld erhalten - und zwar so lange, wie er auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
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Arbeitnehmer erhalten Saison-Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Dezember eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, wenn bestimmte Bedingungen zutreffen, wie zum Beispiel die entsprechende Branchenzugehörigkeit.
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Als ergänzende Leistung zum Saison-Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld. Diese Förderungen der Bundesagentur für Arbeit sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit nicht beitragspflichtig.
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Für die Umlagebeiträge zur Entgeltfortzahlungsversicherung ziehen Sie nur die Beiträge aus dem Ist-Entgelt heran. Das fiktive Entgelt lassen Sie unberücksichtigt.
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