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MutterschaftsgeldMutterschutz, Mutterschaftsgeld, Beschäftigungsverbot und Elternzeit: was für Arbeitgeber wichtig ist.
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Mutterschutz- und Elternzeitrechner
Häufige Fragen zu Mutterschutz (Fristen, Mutterschutzgeld, Beschäftigungsverbot)
Vor und nach der Geburt ihres Kindes sind Arbeitnehmerinnen im Arbeitsumfeld besonders geschützt. Dieser Mutterschutz geht per Gesetz mit einem Beschäftigungsverbot einher.
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Mutterschaftsgeld erhalten Schwangere, die bei Beginn der Schutzfrist mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten. Die Krankenkasse zahlt der schwangeren Arbeitnehmerin ein Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag.
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Schwangere Frauen dürfen die letzten sechs Wochen vor und die ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese Schutzfrist nach der Niederkunft verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Geburt eines behinderten Kindes auf zwölf Wochen.
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Wenn ein Beschäftigungsverbot vorliegt, darf eine Schwangere nicht arbeiten. Dabei kann es passieren, dass sie zusätzlich arbeitsunfähig erkrankt. Auch wenn die Erkrankung mit der Schwangerschaft zusammenhängt - ist die Erkrankung ausschlaggebend für den Arbeitsausfall, besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn.
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Ist Ihre Mitarbeiterin schwanger und erhält von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld, müssen Sie der Kasse mitteilen, wie viel Entgelt die Schwangere zuletzt erhalten hat. Aus diesen Angaben ermittelt die Krankenkasse die Höhe des Mutterschaftsgeldes.
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Häufige Fragen zum Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Da das Mutterschaftsgeld häufig niedriger ausfällt als das eigentliche Arbeitsentgelt, erhält die Schwangere für die Zeit der Schutzfristen und für den Entbindungstag einen Zuschuss vom Arbeitgeber.
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Arbeitgeber zahlen pro Kalendertag einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
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Der Anspruch auf den Zuschuss besteht für den gleichen Zeitraum, für den auch das Mutterschaftsgeld gewährt wird: also in der Regel für sechs Wochen vor der Entbindung und für acht Wochen nach der Geburt.
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Den Zuschuss berechnet der Arbeitgeber anhand des Nettoentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Um den kalendertäglichen Betrag zu ermitteln, teilen Sie das Nettoarbeitsentgelt der drei Monate durch 90 Tage, bei Wochenlohn durch 91 Tage.
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Den gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld können Sie sich von der Krankenkasse über die Umlage U2 zu 100 Prozent erstatten lassen. Dafür stellen Sie einfach einen elektronischen Antrag über ein zugelassenes Abrechnungsprogramm oder eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal.
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Beratungsblatt Mutterschutz und Beschäftigungsverbot
Vor und nach der Geburt ihres Kindes sind Arbeitnehmerinnen im Arbeitsumfeld besonders geschützt. Dieser Mutterschutz geht per Gesetz mit einem Beschäftigungsverbot einher. Mit diesem Beratungsblatt informieren wir Sie über wichtige Regelungen und Pflichten, die Sie bei der Beschäftigung von schwangeren Mitarbeiterinnen wissen und beachten müssen.
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Ärztliches Beschäftigungsverbot, Gefährdungsbeurteilung, Schnittstellen zur Sozialversicherung: Dieses Webinar beleuchtet kompakt und praxisnah, was Arbeitgeber wissen müssen.
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Rundschreiben und Vorschriften der Spitzenverbände der Sozialversicherung
Rundschreiben 2025-145 vom 05.03.2025 - Mutterschutzanpassungsgesetz (U2-Verfahren bei Fehlgeburt)
Rundschreiben: Orientierungspapier "Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit" (23.06.2020)
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