Ob jemand als abhängig beschäftigt gilt oder als selbstständig, hängt vor allem davon ab, ob und wie er in den Betrieb des Auftrag- oder Arbeitgebers integriert ist und wie weisungsgebunden er arbeitet.
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Abhängig Beschäftigte sind in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert. Außerdem sind sie an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden, was Ort, Zeit und Art der Arbeit angeht.
Selbstständige sind in der Regel für mehrere Auftraggeber tätig. Sie gestalten ihre Arbeitszeit und die Art ihrer Tätigkeit selbst und können selbst versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
Haben Sie mit einem hauptberuflich Selbstständigen einen Dienstvertrag geschlossen, zählt dieser in der Regel zu den Arbeitnehmern, wenn er für diese Arbeit mindestens 30 Prozent mehr Zeit aufwendet als für die selbstständige Tätigkeit. Auch seine Einnahmen aus dieser Arbeit müssen mindestens 30 Prozent höher sein als die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit. Die Krankenkasse prüft aber jeden Einzelfall. Im Zweifelsfall ist auch ein besonderes Statusfeststellungsverfahren möglich.
Unser Beratungsblatt Arbeitnehmer oder Selbstständiger (PDF, 77 kB) hilft Ihnen bei der Unterscheidung. Es erläutert Ihnen die wesentlichen Abgrenzungskriterien und stellt das notwendige Verfahren dar, um den Status "Arbeitnehmer" oder "Selbstständiger" festzustellen.