Ihr Beschäftigter ist krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr und voraussichtlich auch im kommenden Kalenderjahr über der Krankenversicherungspflichtgrenze (eigentlich: Jahresarbeitsentgeltgrenze - JAEG) liegt.
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In unserem Beratungsblatt "Einstellung von neuen Beschäftigten" finden Sie alle wichtigen Informationen: Wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge sind, welche Meldungen zur Sozialversicherung Sie abgeben müssen und welche Personalunterlagen Sie führen sollten.
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Ob ein Beschäftigter krankenversicherungsfrei ist oder nicht, prüfen Sie anhand des Entgelts. Die Prüfung ist nötig beim Eintritt eines neuen Mitarbeiters, zum Jahreswechsel und wenn das Entgelt eines Mitarbeiters in den vergangenen Jahren über der Krankenversicherungspflichtgrenze lag.
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Ob Beschäftigte pflichtversichert sind oder ob sich freiwillig krankenversichern können, hängt vor allem davon ab, ob ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt höher oder niedriger ist als die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt.
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Ja. Wer krankenversicherungsfrei ist, kann unter Umständen wieder versicherungspflichtig werden - und sich in manchen Fällen von der Versicherungspflicht befreien lassen.
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Versicherungspflichtige Beschäftigte, die zuvor krankenversicherungsfrei waren, können sich unter Umständen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Manche Personen sind allerdings auch von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen.
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Die Besondere Versicherungspflichtgrenze gilt für privat versicherte Arbeitnehmer, die durch die Neuregelungen der Pflichtgrenzen im Jahr 2003 versicherungspflichtig geworden wären.
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Bestimmte Personenkreise sind von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen und können sich nicht gesetzlich krankenversichern, selbst wenn sonst alle Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht gegeben sind. Sie sind daher versicherungsfrei, egal welches Jahresarbeitsentgelt sie erhalten.
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Arbeitnehmer können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben oder wenn sie durch eine gesetzliche Verpflichtung einem öffentlich-rechtlichen Versorgungswerk angehören und Mitglied einer berufsständischen Kammer sind (zum Beispiel Ärzte).
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Bis auf wenige Ausnahmen können Mitarbeitende ihre Krankenkasse frei wählen. Üben Mitarbeitende das Wahlrecht nicht aus, müssen Sie die Beschäftigten bei der Krankenkasse anmelden, bei der sie zuletzt versichert waren.
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