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Startseite Sozialversicherung Versicherung richtig einstufen Kurzarbeit Wie gestaltet sich die Beitragspflicht bei Feiertagslohn in der Kurzarbeit?
Wie gestaltet sich die Beitragspflicht bei Feiertagslohn in der Kurzarbeit? Für gesetzliche Feiertage innerhalb des Kurzarbeitszeitraums gelten besondere Regeln. Der Arbeitgeber zahlt an diesen Tagen kein Kurzarbeitergeld, sondern einen Feiertagslohn.
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Das Feiertagsentgelt setzt sich aus dem Ist-Entgelt und dem Betrag des Kurzarbeitergelds (KUG) zusammen, das sonst die Bundesagentur für Arbeit zahlt. Diese Summe ist in voller Höhe beitragspflichtig. Die Beiträge trägt der Arbeitgeber allein.
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