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Können sich Versicherungspflichtige von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen?
Versicherungspflichtige Beschäftigte, die zuvor krankenversicherungsfrei waren, können sich unter Umständen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Manche Personen sind allerdings auch von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen.Schnellzugriff
Beratungsblatt Krankenversicherungsfreiheit
Wenn zuvor versicherungsfreie Beschäftigte versicherungspflichtig werden, weil ihr Entgelt wieder unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, können sie sich in einigen Fällen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dazu stellen sie einen Antrag an ihre Krankenversicherung. Sie müssen dann allerdings nachweisen, dass sie anderweitig versichert sind, etwa bei einer privaten Krankenversicherung.In folgenden Fällen ist die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich:wenn die Beschäftigten zum Jahreswechsel nur deshalb versicherungspflichtig werden, weil die Versicherungspflichtgrenze gestiegen ist; wenn sie ihre Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte der Wochenarbeitszeit reduzieren, die vergleichbare Vollbeschäftigte im Betrieb arbeiten - zum Beispiel in der Altersteilzeit; oder wenn sie in Elternzeit eine Teilzeittätigkeit aufnehmen. Die Befreiung gilt dann nur für diese Tätigkeit. Eine spätere Teilzeitarbeit wird also unter Umständen wieder krankenversicherungspflichtig. Regelung seit 2012 Wenn Sie sich während einer Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen, gilt die Befreiung auch dann weiter, wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln. Sie müssen das neue Arbeitsverhältnis allerdings direkt im Anschluss an die alte Beschäftigung aufgenommen haben. Mehr als ein Monat darf nicht zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen liegen, wenn Sie die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aufrecht erhalten wollen.
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