StartseiteSozialversicherungMinijobs, Übergangsbereich und kurzfristige Beschäftigungen (Saisonarbeit)Jobben vor dem Studium oder der Ausbildung - was müssen Arbeitgeber wissen?
Jobben vor dem Studium oder der Ausbildung - was müssen Arbeitgeber wissen?
Abi geschafft! Was kommt jetzt? In der Zeit nach dem Abitur verdienen sich viele junge Menschen ein wenig Geld für eine Reise oder machen ein Praktikum für ihr geplantes Studium. Für Sie als Arbeitgeber stellt sich die Frage: Was gilt jeweils versicherungsrechtlich? Antwort: Das kommt ganz darauf an. Unsere Hinweise.
Je nachdem, welche Konstellation vorliegt, kann der Job sozialversicherungsfrei oder -pflichtig sein. Kurzfristige Beschäftigungen beispielsweise sind in der Regel sozialversicherungsfrei, ähnlich wie Minijobs. Bei Praktika sind diese Fragen wichtig: Ist das Praktikum Pflicht? Wird es entlohnt? Dies sind häufige Konstellationen für die Jobs nach Ende der Schulzeit, für die wir im Folgenden Tipps zur Einschätzung geben:Kurzfristige Aushilfsbeschäftigung bis zur ReiseBefristeter Aushilfsjob bis zum StudiumBefristeter Aushilfsjob bis zu einer anderen BeschäftigungBeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zur MinijobgrenzeVorgeschriebenes Vorpraktikum mit ArbeitsentgeltVorgeschriebenes Vorpraktikum ohne ArbeitsentgeltFreiwilliges Vorpraktikum als befristete Beschäftigung Kurzfristige Aushilfsbeschäftigung bis zur Auslandsreise - berufsmäßig oder nicht?Allein die Tatsache, dass die Abiturientin bzw. der Abiturient direkt nach dem Aushilfsjob ins Ausland reisen möchte, ist noch kein Indiz, ob Berufsmäßigkeit vorliegt.Wichtig ist hierbei: Steht beim Auslandsaufenthalt eine Beschäftigung im Vordergrund, müssen Sie annehmen, dass Berufsmäßigkeit vorliegt.Arbeitshilfen für ArbeitgeberArbeitshilfe zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer kurzfristigen BeschäftigungArbeitshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit Mitarbeiterfragebogen für Schülerjobs Kurzfristiger Aushilfsjob bis zum StudiumJugendliche, die nach dem Abitur direkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung aufnehmen möchten und die Zwischenzeit mit einem kurzen Job überbrücken, können in der Regel kurzfristig beschäftigt werden. Denn Abiturienten mit Studienabsicht sind in einer Aushilfsbeschäftigung aufgrund ihres Status nicht berufsmäßig beschäftigt. Mit einem Mitarbeiterfragebogen gehen Sie dabei auf Nummer sicher. Ob das Studium nach dem Job eventuell nicht zustande kommt, ist für Sie übrigens irrelevant. Sie müssen das nicht kontrollieren.Allerdings sollten Sie genauer hinschauen, wenn Ihre Aushilfe im laufenden Kalenderjahr bereits mehrere Jobs ausgeübt hat. Denn aus dem Erwerbsverhalten kann sich Berufsmäßigkeit ergeben. Wenn der Abiturient oder die Abiturientin aufgrund mehrerer Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Minijobgrenze die Zeitdauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschreitet, liegt Berufsmäßigkeit vor und eine kurzfristige Beschäftigung ist ausgeschlossen.Wenn die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind, melden Sie sie der Minijob-Zentrale:Personengruppe 110Beitragsgruppenschlüssel 0-0-0-0Befristeter Aushilfsjob bis zu einer Ausbildung oder anderen BeschäftigungWenn der Aushilfsjob die Zeit zwischen Abitur und Berufsausbildung oder einer anderen Beschäftigung überbrücken soll, gehört Ihre Aushilfe zum Personenkreis der Erwerbstätigen. Das heißt, sie ist berufsmäßig beschäftigt, der Job ist sozialversicherungspflichtig.Dies trifft auch auf diese Beispiele für Folgebeschäftigungen zu:Berufsausbildung oder duales StudiumAufnahme einer anderweitigen sozialversicherungspflichtigen BeschäftigungFreiwilliges soziales oder ökologisches JahrBundesfreiwilligendienstFreiwilliger WehrdienstVergleichbare Freiwilligendienste (zum Beispiel entwicklungspolitischer Freiwilligendienst)Den sozialversicherungspflichtigen Aushilfsjob melden Sie der Krankenkasse:Personengruppe 101Beitragsgruppenschlüssel 1-1-1-1Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zur MinijobgrenzeWenn Ihre Aushilfe monatlich bis 603 Euro verdient, gilt sie nicht als berufsmäßig beschäftigt. Sie haben zwei Möglichkeiten, diese Beschäftigung einzuschätzen: Minijob oder kurzfristige Beschäftigung (sofern die Zeitgrenzen eingehalten werden). Welche Variante Sie wählen, bleibt Ihnen überlassen.Anmeldung Minijob:Personengruppe 109Beitragsgruppenschlüssel 0/6-1/5-0-0Anmeldung kurzfristige Beschäftigung:Personengruppe 110Beitragsgruppenschlüssel 0-0-0-0Vorgeschriebenes Vorpraktikum mit ArbeitsentgeltEinige Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnungen schreiben Praktika vor, die bereits vor Beginn des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden müssen. Erhält die Abiturientin bzw. der Abiturient in diesem Pflichtpraktikum ein Arbeitsentgelt, ist die Person in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig - unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts und der Dauer der Beschäftigung. Der Grund: Das Praktikum zählt zur Berufsausbildung. In diesem Fall melden Sie Folgendes:Personengruppe 105Beitragsgruppenschlüssel 1-1-1-1Hinweis: Bei einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro (Geringverdienergrenze) melden Sie die Personengruppe 121.Vorgeschriebenes Vorpraktikum ohne ArbeitsentgeltErhält die Praktikantin bzw. der Praktikant kein Arbeitsentgelt, gelten die Beschäftigung nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung als versicherungspflichtig. Das Praktikum zählt ebenfalls zur Berufsausbildung. Deswegen melden Sie Folgendes: Personengruppe 105Beitragsgruppenschlüssel 0-1-1-0Hinweis zur Kranken- und Pflegeversicherung: Die Praktikantin bzw. der Praktikant ist als Selbstzahler in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig, sofern keine Familienversicherung über die Eltern oder den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin möglich ist.Freiwilliges Vorpraktikum als befristete Beschäftigung Bei einem freiwilligen Vorpraktikum mit Entlohnung gelten für die Praktikantin bzw. der Praktikant die Regeln für kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen.Wenn Sie kein Arbeitsentgelt zahlen, liegt auch keine melde- und beitragspflichtige Beschäftigung vor.Arbeitshilfen für Ihre ArbeitspraxisFragebögen für Aushilfen, Studierende, Praktikanten und Schüler: Mit der Entscheidungshilfe Personenkreise ermitteln Sie den jeweiligen versicherungsrechtlichen StatusLiegt das Gehalt unter der Minijobgrenze? Welche Abgaben sind erforderlich? Das ermitteln Sie ganz einfach mit unserem Minijobrechner .
TK
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