StartseiteSozialversicherungMinijobs, Übergangsbereich und kurzfristige Beschäftigungen (Saisonarbeit)Jobben in den Schulferien: Was müssen Arbeitgeber beachten?
Jobben in den Schulferien: Was müssen Arbeitgeber beachten?
Viele Schülerinnen und Schüler nutzen die Sommerferien, um sich mit Ferienjobs etwas dazu zu verdienen. Meist sind die Jobs sozialversicherungsfrei, weil es sich um Minijobs oder kurzfristige Beschäftigungen handelt. Dennoch gibt es einige Besonderheiten, die für Arbeitgeber wichtig sind.
Ist es eine kurzfristige Beschäftigung?Wenn Sie eine Schülerin oder einen Schüler als vorübergehende Aushilfe einstellen, müssen Sie vor allem erstmal prüfen, ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Dabei kommt es auf die Dauer der Beschäftigung an und ob diese berufsmäßig ausgeübt wird. Meist kommen Arbeitgeber zu diesem Ergebnis: Bei Ferienjobs geht man in der Regel nicht davon aus, dass sie berufsmäßig ausgeübt werden. Und durch die begrenzten Ferienzeiten ist die Dauer der Beschäftigung meist auch kein Problem. Was ist der Vorteil von kurzfristigen Beschäftigungen?Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Das heißt, weder durch Sie noch Ihre Aushilfe müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Welche Kosten fallen bei kurzfristigen Beschäftigungen für Arbeitgeber an?Ganz abgabenfrei sind die Jobs jedoch nicht: Einige Kosten fallen dennoch für Sie als Arbeitgeber an, nämlich die Unfallversicherung, die Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und die Insolvenzgeldumlage.Kurzfristige Beschäftigung prüfen: Diese Schritte sind wichtigWie viel Arbeitsentgelt Sie zahlen, spielt bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Rolle. Stattdessen geht es um die Zeitgrenzen und darum, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.Schritt 1: Werden die Zeitgrenzen eingehalten?Hier ist die Dauer der Beschäftigung entscheidend: Schülerinnen und Schüler dürfen maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres beschäftigt werden. Bei den Zeitgrenzen handelt es sich um gleichwertige Alternativen. Wichtig: Weitere kurzfristige Beschäftigungen (Personengruppe 110), die schon im laufenden Jahr durchgeführt wurden, rechnen Sie mit der aktuellen Beschäftigung zusammen. Minijobs mit Verdienstgrenze zählen nicht mit, die können Sie unberücksichtigt lassen.Schritt 2: Liegt Berufsmäßigkeit vor?Eine weitere wichtige Voraussetzung für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung: Sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, also nicht Haupteinkommensquelle für den Lebensunterhalt sein. Denn kurzfristige Beschäftigungen sind als gelegentliche Jobs gedacht. Bei Schülerinnen und Schülern geht man meist davon aus, dass sie nur nebenbei jobben. Dennoch sollten Arbeitgeber klären, ob die Aushilfe tatsächlich noch zur Schule geht: Bei Schulabgängern kann nämlich durchaus Berufsmäßigkeit vorliegen. Die Eigenschaft als Schülerin oder Schüler endet, wenndie Abschlussprüfung bestanden ist oderwenn der Ausbildungsabschnitt planmäßig beendet wurde (wenn es keine Prüfung gibt).Bei Prüfungs- oder Abschlusszeugnissen geht der Zeitpunkt der Beendigung aus dem Zeugnisdatum hervor.
Praxis-Tipps:Verwenden Sie einen Einstellungsfragebogen , auf dem Ihre Aushilfe Angaben zu ihrem Status und zu weiteren Beschäftigungen machen muss. So können Sie den Schülerjob ordnungsgemäß versicherungsrechtlich beurteilen. Den Fragebogen nehmen Sie zu den Entgeltunterlagen.Mehr Infos zur Prüfung der Berufsmäßigkeit finden Sie in unserem Artikel .
So melden Sie kurzfristige Ferienjobber anAls Arbeitgeber müssen Sie eine kurzfristige Beschäftigung mit der Personengruppe 110 im DEÜV-Verfahren bei der Minijob-Zentrale melden.Im Beitragsnachweis-Verfahren sind diese Meldungen und Beitragszahlungen erforderlich:Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)Umlage U2 (Mutterschaft)InsolvenzgeldumlageDie Meldung zur Unfallversicherung erfolgt gesondert an den zuständigen Unfallversicherungsträger.Wie sind die kurzfristigen Ferienjobber krankenversichert?Ferienjobber müssen sich selbst um ihre Krankenversicherung kümmern, denn sie sind nicht über die kurzfristige Beschäftigung abgesichert. In den meisten Fällen können sie jedoch in der Familienversicherung der Eltern bleiben. Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung gelten nämlich als unregelmäßig und werden nicht auf das Gesamteinkommen angerechnet. Daher sind sie unschädlich für die beitragsfreie Familienversicherung.Sie sollten jedoch klären, wie Ihre Aushilfe krankenversichert ist. Denn seit 2022 müssen Arbeitgeber bei kurzfristigen Minijobs melden und nachweisen, welcher Krankenversicherungsschutz besteht.Prüfen: Oder liegt ein Minijob bis 603 Euro vor?Wenn Sie Ihrer Aushilfe regelmäßig nicht mehr als 603 Euro zahlen, kommt auch ein Minijob mit Verdienstgrenze in Frage. Kurzfristiger Minijob und Minijob mit Verdienstgrenze schließen sich gegenseitig nämlich nicht aus. Welche Beschäftigungsform gewählt wird, bestimmen Sie als Arbeitgeber. Wichtig zu wissen: Der 603-Euro-Minijob beitragspflichtig in der Kranken- und Rentenversicherung. Neben dem Arbeitgeber zahlt auch die Aushilfe einen geringen Beitragsanteil in der Rentenversicherung, sofern sie keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.
Tipp: Mehr zu Minijobs finden Sie in unserer Übersicht .
Hinweise zum Arbeitsvertrag bei FerienjobsÜber das Sozialversicherungsrecht hinaus gibt es weitere Aspekte, die Sie bei der Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern beachten müssen. Das betrifft vor allem arbeitsrechtliche Besonderheiten. Hier finden Sie wichtige Hinweise:Wenn Schülerinnen und Schüler über die Ferien als Aushilfen arbeiten, handelt es sich in der Regel um einen befristeten Job. Das Arbeitsverhältnis endet also ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist. Während die Beschäftigung läuft, unterscheidet sie sich wenig von anderen Arbeitsverhältnissen. Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht gelten Aushilfen grundsätzlich als echte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Regeln.So haben auch Schüleraushilfen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der üblichen Wartezeit von 4 Wochen. Anspruch auf Urlaub besteht regelmäßig nur nach dem Zwölftelungsprinzip bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen.Hinweise zum Mindestlohn bei FerienjobsDas Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienjobs - allerdings gibt es Ausnahmen . Unterhalb der Altersgrenze von 18 Jahren gibt es keinen Mindestlohn, sofern noch keine Ausbildung abgeschlossen wurde. Arbeitgeber müssen volljährigen Ferienjobbern den geltenden Mindestlohn in Höhe von 13,90 Euro zahlen. Der Mindestlohn wird regelmäßig angepasst. Mehr zum Mindestlohn finden Sie in unseren FAQ .Hinweise zu Schutzbestimmungen für Kinder und JugendlicheStrenger Schutz: Was Sie wissen müssen, wenn Sie Kinder zwischen 13 und 15 beschäftigenAls Arbeitgeber sind Sie natürlich auch gegenüber Ferienjobbern verpflichtet, die Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten. Bei Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren gibt es darüber hinaus Besonderheiten durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).Allgemein gilt: Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Kind ist nach dem Gesetz, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren gibt es jedoch Ausnahmen unter strengen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3 JArbSchG). Kinder dieser Altersgruppe dürfen beschäftigt werden,wenn die Sorgeberechtigten der Arbeit zustimmen unddie Arbeiten leicht bzw. für diese Kinder geeignet sind undnicht länger als zwei Stunden (in der Landwirtschaft drei Stunden) pro Tag dauern unddie Kinder nur in der Zeit von 8 Uhr morgens bis 18 Uhr abends sowienicht vor oder während des Schulunterrichts beschäftigt werden.Was Sie wissen müssen, wenn Sie Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren beschäftigenSchulpflichtige Jugendliche dürfen für vier Wochen in den Sommerferien mit mehr Freiheiten eingesetzt werden. Allerdings gibt es Einschränkungen zu ihrem Schutz:Sie dürfen maximal acht Stunden täglich und höchstens 40 Stunden wöchentlich arbeiten.Diese Höchstarbeitszeit darf regelmäßig nicht überschritten werden, auch nicht durch angeordnete Mehrarbeit.Sie dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten.Sie dürfen nicht am Wochenende arbeiten.Nach Arbeitsende stehen ihnen mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit zu.Von den Einschränkungen gibt es Ausnahmen, die Sie im Jugendarbeitsschutzgesetz ab § 8 finden.Minderjährige Beschäftigte: Bestimmte Tätigkeiten sind ausgeschlossenBei minderjährigen Jugendlichen schließt das Jugendarbeitsschutzgesetz außerdem bestimmte Tätigkeiten aus. So dürfen diese Jugendlichen nicht mit gefährlichen Arbeiten betraut werden (§ 22 JArbSchG). Darunter fallen zum Beispiel Arbeiten,die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,die mit Unfallgefahren verbunden sind, die sie selbst noch nicht erkennen oder abwenden können,die durch außergewöhnliche Hitze, Kälte oder Nässe gesundheitsgefährdend sind,bei denen sie zu viel Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,bei denen sie Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.Auch Akkordarbeit (§ 23 JArbSchG) oder Arbeiten unter Tage (§ 24 JArbSchG) sind grundsätzlich tabu.Hilfen für Ihre ArbeitspraxisBei TK-Lex finden Sie viele praktische Arbeitshilfen, zum Beispiel:einen Minijobrechner Beurteilungshilfen für Mitarbeitende (die sogenannte "Entscheidungshilfe Personenkreise" für Aushilfen, Studierende, Praktikantinnen bzw. Praktikanten, Schülerinnen bzw. Schüler) Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen Checkliste zum Beschäftigungsbeginn - für die Lohnunterlagen des Arbeitgebers Übersicht in Tabellenform , wie mehrere geringfügige Beschäftigungen zu beurteilen sind (sowohl Minijobs als auch kurzfristige Beschäftigungen)
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