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Ihre Rechte als Patientin oder Patient Das Patientenrechtegesetz soll die Rechte der Patient:innen stärken. Es beschreibt die Pflichten und Rechte von Ärzt:innen und anderen Mediziner:innen. Außerderm soll das Gesetz Patient:innen dabei helfen, besser mit Fehlern bei Diagnose und Behandlung umzugehen. TK
Das Gesetz bündelt die Rechte der Patient:innen vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch. Es gilt nicht nur für Patient:innen, Ärzt:innen und Zahnärzt:innen, sondern auch für Hebammen, Krankengymnast:innen, Psychotherapeut:innen, Heilpraktiker:innen und andere, die Patient:innen behandeln. Sie sind im Folgenden mit gemeint, wenn vom "Ärzt:innen" die Rede ist.Das Recht auf InformationÄrzt:innen sind verpflichtet, vor einer medizinischen Maßnahme das Einverständnis ihrer Patient:innen einzuholen. Vorher müssen sie ihre Patient:innen in einem persönlichen Gespräch über die Diagnose, den voraussichtlichen Behandlungsverlauf und die Erfolgsaussichten aufklären - und zwar verständlich, umfassend und rechtzeitig, auch über Risiken und mögliche Alternativen.Sie müssen grundsätzlich auch darüber informieren, wenn die Krankenversicherung die Behandlung nicht übernimmt, etwa bei den Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Erst wenn die Patient:innen ausreichend aufgeklärt wurden, können sie in eine Behandlung einwilligen.Eine schriftliche Info allein reicht nicht aus. Bei diesen Regeln gibt es nur wenige Ausnahmen, zum Beispiel im Notfall.Informationen über BehandlungsfehlerFragen Patient:innen ihre Ärzt:innen, ob ein Behandlungsfehler passiert sei, muss die Ärztin oder der Arzt Auskunft geben. Auf eigene Initiative müssen Ärzt:innen nur informieren, wenn sie damit gesundheitliche Gefahren von der Patientin oder dem Patienten abwenden können.Das gilt grundsätzlich auch für eigene Behandlungsfehler. Die Patient:innen dürfen in diesem Fall die Information vor Gericht allerdings nur mit Zustimmung des Arztes oder der Ärztin als Beweis verwenden. Im Zweifelsfall sollten sie daher direkt nachfragen, gegebenenfalls bei einem zweiten Arzt oder einer Ärztin.Einsicht in die PatientenaktePatient:innen haben das Recht, die Patientenakte einzusehen oder - gegebenenfalls gegen einen Kostenbeitrag - Kopien davon zu erhalten. In einigen Situationen darf der Arzt oder die Ärztin die Einsichtnahme verweigern - insbesondere wenn dies aus therapeutischer Sicht für die Patient:innen schädlich sein könnte und der Arzt oder die Ärztin dieses Risiko begründen kann.Die Akte muss vollständig, sorgfältig und manipulationssicher geführt werden. Nachträgliche Änderungen müssen als solche erkennbar sein. Was in der Patientenakte nicht dokumentiert ist, gilt im Streitfall als nicht gemacht, wenn der Arzt oder die Ärztin dies nicht widerlegen kann.Beweislast im StreitfallDass überhaupt ein Fehler passiert und ein Schaden eingetreten ist, müssen die Patient:innen beweisen. Bei groben Behandlungsfehlern oder fehlender Qualifikation wird vermutet, dass der Behandlungsfehler die Ursache für den schaden ist.Dann muss der oder die Behandelnde nachweisen, dass der Fehler nicht die Ursache für den Schaden des oder der Patient:in war. Das gilt auch, wenn der Fehler in einem Bereich passiert ist, den das Krankenhaus oder der Arzt bzw. die Ärztin voll beherrschen können - zum Beispiel, wenn Geräte nicht funktionsfähig sind.In allen anderen Fällen müssen Patient:innen nicht nur den Fehler nachweisen, sondern auch, dass der Arzt oder die Ärztin die Ursache des erlittenen Schadens war. Das kann Jahre dauern und psychisch sehr belasten.Auch wenn der Fehler bewiesen ist, sind viele Klagen trotz jahrelanger Verfahren nicht erfolgreich. Denn der Schaden muss zweifelsfrei auf den Fehler zurückgeführt werden können. Unterstützung durch die KrankenkasseDie Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten bei Behandlungsfehlern zu unterstützen. Wir stehen unseren Versicherten bei Behandlungsfehlern schon seit vielen Jahren mit Rat und Tat zur Seite.Zum Beispiel helfen wir dabei, die Chancen auf Schadenersatz einzuschätzen und die richtigen Ansprechpartner:innen zu finden. In vielen Fällen geben wir selbst Gutachten in Auftrag oder klagen gegen den Leistungserbringer.Versicherungspflicht von Ärzt:innenHat sich ein Arzt oder eine Ärztin nicht ausreichend gegen die Haftpflichtgefahren versichert, die sich aus der beruflichen Arbeit ergeben, kann ihnen die Approbation entzogen werden.Den geschädigten Patient:innen nützt dies allerdings nichts. Kann die Ärztin oder der Arzt nicht zahlen, erhält die Patientin oder der Patient den Schadenersatz auch dann nicht, wenn er ihr oder ihm gerichtlich zugesprochen wurde. Pflichten des KrankenhausesBeschwerdemanagementIn Krankenhäusern können Sie sich direkt über Missstände beschweren. Die Krankenhäuser sind zu einem patientenorientierten Beschwerdemanagement verpflichtet.FehlermanagementDarüber hinaus müssen Krankenhäuser ein Risikomanagement und Fehlermeldesystem haben. Beschäftigte sollen anonym Fehler und Beinahe-Fehler melden können, ohne dass ihnen rechtliche Nachteile entstehen.So kann das Krankenhaus aus den Fehlern lernen. Zum Beispiel, indem es vor jeder Operation Checklisten abarbeiten lässt, etwa die Patient:innen nach ihren Namen fragt oder sich die OP-Stelle von ihnen zeigen lässt oder ähnlich aussehende Medikamente kennzeichnet, damit sie nicht verwechselt werden.Mehr Rechte für Patientenvertreter und VersichertePatientenvertreter aus Selbsthilfeorganisationen haben ein Mitspracherecht in Gremien des Gesundheitswesens, zum Beispiel dem Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA).Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung soll die Öffentlichkeit umfassend über Patientenrechte informieren. Krankenkassen müssen zügig über Leistungsanträge entscheiden.Versicherte haben auch das Recht, ihre Teilnahmeerklärung an besonderen Versorgungsmodellen der Krankenkassen innerhalb von zwei Wochen ohne Begründung zu widerrufen.BMG: PatientenrechteBMG: Ratgeber für PatientenrechteOmbudsstellen des Medizinischen Dienstes bieten unparteiische HilfeWenn Sie mit der Tätigkeit des Medizinischen Dienstes (MD) nicht einverstanden sind, dann können Sie sich vertraulich an eine unabhängige Ombudsperson wenden.Informationen, mit welchen Fragen Sie sich an die Ombudsperson wenden können, und die Liste der jeweils zuständigen unabhängigen Ombudspersonen finden Sie hier: Ombudspersonen des Medizinischen Dienstes
 
Nehmen Sie bitte Kontakt mit der Ombudsperson des MD auf, der Sie begutachtet hat.
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