StartseiteKrankheit & BehandlungenPraxisbesuch & KlinikaufenthaltBehandlung schiefgelaufen?Die TK hilft bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler
Die TK hilft bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler
Der Verdacht auf einen Behandlungsfehler kann stark belasten, viel Leid verursachen und Vertrauen zu Ärzt:innen erschüttern. In der Regel müssen Sie diese Fehler beweisen. Dabei unterstützen wir Sie!
Die Versorgung in Deutschland ist im internationalen Vergleich gut. Täglich werden mehrere Tausend Behandlungen erfolgreich und problemlos durchgeführt. Dennoch passieren Fehler, mit denen die Betroffenen umgehen müssen. In solchen Fällen steht Ihnen die TK zur Seite.Was ist ein Behandlungsfehler?Behandlungsfehler sind Eingriffe von Ärzt:innen oder Zahnärzt:innen, die nicht nach den aktuellen Grundsätzen und Regeln der Medizin erfolgt sind und deshalb zu gesundheitlichen Schäden geführt haben. Beispiele für BehandlungsfehlerEs wurde eine falsche Diagnose gestellt.Es wurde ein Fehler in der Behandlung oder Therapiewahl gemacht.Statt eines kranken wurde ein gesunder Zahn gezogen.Sie wurden nur unzureichend über Risiken informiert.Eine Operation wurde nicht fachgerecht ausgeführt und führt deshalb zu gesundheitlichen Problemen.Ein Fremdkörper ist im Körper verblieben.Eine notwendige Behandlung wurde versäumt.Während der Schwangerschaft oder Geburt wurden nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen.Dies sind keine BehandlungsfehlerEine langsame oder keine Heilung Risikofälle: Wenn eine Ärztin oder ein Arzt über ein spezifisches Risiko (z. B. Infektion, Nachblutung) ordnungsgemäß aufgeklärt hat und dieses Risiko trotz korrekter Durchführung des Eingriffs eintrittSchicksalhafte Verläufe: Wenn Krankheiten trotz korrekter Therapie einen negativen, unvorhersehbaren Verlauf nehmenIndizierte Eingriffe mit Restrisiko: Eine notwendige Operation, die nach aktuellem Standard durchgeführt wurde, führt trotzdem zu KomplikationenNotfallsituationen mit reduzierter Aufklärung: In akuten Lebensgefahr-Situationen, in denen über Risiken nicht aufgeklärt wurde, weil keine Zeit dafür bleibt, ist das Fehlen der Aufklärung kein Behandlungsfehler.Mit unserem Wegweiser Behandlungsfehler können Sie einen ersten Check machen, ob bei Ihnen möglicherweise ein Behandlungsfehler vorliegt. Darüber können Sie auch Kontakt mit unserem Expertenteam aufnehmen.
Morbus SudeckDiese schmerzhafte Erkrankung, auch Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) genannt, ist nicht zwingend Folge eines Behandlungsfehlers. Sie kann auch nach einer Operation auftreten, die nach medizinisch korrekten Standards durchgeführt wurde. Falls Sie unsicher sind, ob nicht doch etwas schiefgegangen ist, melden Sie sich bei uns unter 040 460 66 12 140.
Was Sie tun können, wenn der Zahnersatz nicht passt Wie spreche ich meinen Verdacht auf eine schiefgelaufene Behandlung bei meiner Ärztin oder meinem Arzt an?Wenn Sie mit einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung nicht zufrieden sind, suchen Sie am besten zunächst das direkte Gespräch. Wir haben ein paar Tipps für Sie, wie Sie sich darauf vorbereiten können. Kommen Sie nicht weiter, wenden Sie sich an die Ärztekammer.Das klärende GesprächMachen Sie sich für das Gespräch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt am besten Notizen über die Punkte, die Sie ansprechen möchten. Zum Beispiel:Wodurch fühlen Sie sich falsch behandelt?Welche Gründe hatte Ihre Ärztin oder Ihr Arzt für das Vorgehen?Welche Erklärungen hat Ihre Ärztin oder Ihr Arzt für die Beschwerden, die Sie haben?Was kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt tun, um die Beschwerden zu lindern?Wie hat Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Sie über mögliche Risiken aufgeklärt?Übrigens: Sie haben das Recht, jederzeit Ihre Patientenakte einzusehen und davon Kopien zu verlangen. Weitere Informationen zur Gesprächsvorbereitung: Gute ärztliche Gespräche führen Wir helfen Ihnen bei der VorbereitungMöchten Sie zur Vorbereitung auf das Gespräch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt mehr über Ihre Erkrankung wissen? Im TK-Ärzte-Zentrum geben Ihnen erfahrene Ärzt:innen rund um die Uhr Antwort auf Ihre Fragen zu Medizin und Gesundheit unter Tel. 040 - 46 06 61 91 00. Ich möchte mich über das Krankenhaus beschweren. An wen kann ich mich wenden?Sie sind unzufrieden mit Ihrer Behandlung, auch wenn Sie dabei keinen gesundheitlichen Schaden erlitten haben? Dann fassen Sie sich ein Herz und wenden Sie sich direkt an das betroffene Krankenhaus. Dort gibt es in der Regel eine Person, die Sie unterstützt: im Beschwerdemanagement, einen Patient:innen-Fürsprecher oder eine Fürsprecherin. Diese Personen arbeiten ehrenamtlich und vor allem krankenhausunabhängig. Rufen Sie im TK-Klinikführer die Klinik auf, steht in der rechten Spalte unter "Ansprechpersonen" als erstes das Beschwerdemanagement:Kommen Sie alleine nicht weiter und vermuten doch einen Behandlungsfehler, melden Sie sich bei uns: Tel. 040 - 460 66 12-140, Montag bis Donnerstag 8 - 18 Uhr, Freitag 8 - 16 Uhr. Wir unterstützen Sie und fordern vom Krankenhaus eine Stellungnahme an.Was muss ich tun, wenn ich unsicher bin, ob meine Behandlung schiefgelaufen ist?Das sind die nächsten Schritte:1. Sprechen Sie mit unsWenn Sie vermuten, dass bei einer medizinischen Behandlung ein Fehler passiert ist, wenden Sie sich gern an uns unter 040 460 66 12 140 (Montag bis Donnerstag 8 - 18 Uhr, Freitag 8 - 16 Uhr). Wir helfen Ihnen, einen Verdacht auf mögliche Behandlungs- oder Pflegefehler zu klären. Für einen ersten Check können Sie unseren Wegweiser Behandlungsfehler nutzen. 2. Behandlungsunterlagen anfordernWenn sich der erste Verdacht erhärten sollte, fordern wir die nötigen Unterlagen für Sie an. Dafür brauchen wir von Ihnen eine Schweigepflicht-Entbindung. Melden Sie sich unter 040 460 66 12 140 oder unter behandlungsfehler@tk.de, dann schicken wir Ihnen das Formular. Sie können die Behandlungsunterlagen auch selbst anfordern. Wir brauchen sämtliche medizinische Behandlungsunterlagen und Bilder, die im Zusammenhang mit der vermuteten fehlerhaften Behandlung von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten angefertigt wurden. Dazu zählen unter anderem: PatientenakteErgebnisse von Befunden und Labor-ErgebnissenDokumentation der verabreichten MedikamenteOperationsberichteEKG- und EEG-UnterlagenRöntgen- und UltraschallaufnahmenbilderEin Musterschreiben und eine Vollständigkeitserklärung können Sie hier herunterladen: 3. Schreiben Sie Ihre Angaben zum Behandlungsverlauf aufFür die medizinische und juristische Bewertung ziehen wir außerdem Ihre Aussagen zum Behandlungsverlauf heran. Bitte notieren Sie Ihre Angaben formlos. Das Gedächtnisprotokoll sollte folgende Angaben enthalten:Wann, wo und von wem wurden Sie behandelt?Im Rahmen welcher Behandlung sind welcher behandelnden Person Ihrer Ansicht nach Fehler unterlaufen?Seit wann vermuten Sie einen Behandlungsfehler, und was war der Anlass für diese Vermutung?Welcher gesundheitliche Schaden resultiert aus Ihrer Sicht aus dem Behandlungsfehler?Welche Beschwerden haben Sie aktuell noch?Sind Sie wegen dieser Beschwerden in ärztlicher Behandlung? Wenn ja, bei wem?Sind Sie im Besitz von Behandlungsunterlagen oder von Gutachten?Haben Sie bereits eine Anwältin oder einen Anwalt eingeschaltet? Wenn ja, notieren Sie bitte den Namen und die Adresse.4. Warten Sie das Gutachten abWenn uns alle Behandlungsunterlagen vorliegen, geben wir diese zur Begutachtung mit konkreten Fragestellungen an den Medizinischen Dienst (MD). Sie haben die Möglichkeit, eigene Fragen zu stellen, die wir in unseren Gutachten-Auftrag aufnehmen. Der MD prüft die Vollständigkeit der medizinischen Unterlagen und erstellt für Sie kostenlos eine medizinische Stellungnahme oder ein Gutachten. Dies dauert in der Regel 6 Monate.Gut zu wissen: Der MD prüft, ob Ihre Behandlung nach den anerkannten medizinischen Regeln durchgeführt wurde. Dabei arbeitet er selbstverständlich ergebnisoffen und neutral. Die Auswahl der Gutachterin oder des Gutachters trifft allein der Medizinische Dienst - die TK hat hierauf keinen Einfluss. Die Gutachter:innen erstellen ein Gutachten nach Aktenlage, also anhand Ihrer Behandlungsunterlagen und Ihres Gedächtnisprotokolls.Haben wir das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des MD, prüfen es unsere Fachleuten auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit. Auffälligkeiten klären wir direkt mit dem MD und fordern ggf. eine Nachbesserung an.Das Ergebnis der medizinischen Bewertung schicken wir Ihnen und beraten Sie, wie es dann weitergehen kann.Die Alternative: Prüfung durch eine SchlichtungsstelleSie können sich auch an Ihre zuständige Schlichtungsstelle der Landesärztekammer wenden. Dort kann geprüft werden, ob ein Behandlungsfehler bei Ihnen vorliegt. Achtung: Eine Schlichtung kann nur stattfinden, wenn die Gegenseite dem zustimmt.Der Vorteil ist, dass Sie von der Schlichtungsstelle ein medizinisch-juristisches Fachgutachten erhalten. Außerdem fordert sie alle notwendigen Unterlagen für Sie an.Gut zu wissen: Die Bearbeitungszeit bis zum abschließenden Gutachten beträgt erfahrungsgemäß etwa 12 bis 18 Monate.Eine Übersicht der Schlichtungsstellen finden Sie hier: Schlichtungs- und Gutachterstellen bei ärztlicher Behandlung Schlichtungs- und Gutachterstellen bei zahnärztlicher BehandlungDie Zuständigkeit der Schlichtungsstelle richtet sich nach dem Sitz der Praxis oder des Krankenhauses, wo es zu dem Behandlungsfehler kam.Das geht leider nicht: Sie können nichtauf beiden Wegen gleichzeitig ein Gutachten beantragen. Sie müssen sich also entscheiden, ob das Gutachten vom MD oder von der Schlichtungsstelle erstellt werden soll. Was kann ich tun, wenn ich meine Krankenunterlagen nicht bekomme?Lassen Sie sich nicht abweisen. Bitten Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, die Unterlagen in Ihre elektronische Patientenakte (ePA) TK-Safe hochzuladen. Sie können sie jederzeit einsehen und für andere freigeben. Oder Sie fordern die Unterlagen schriftlich an. Setzen Sie der Ärztin, dem Arzt oder dem Krankenhaus eine Frist. Hier kommen Sie zu Ihrer elektronischen Patientenakte. Die Rechtslage ist eindeutig - Sie haben als Patientin oder Patient einen Anspruch darauf, Ihre Krankenunterlagen einzusehen und auch Kopien davon zu verlangen (digital oder Papier). So ist es in § 630 g und § 810 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Der Bundesgerichtshof hat am 23.12.1982 und am 16.09.1998 entsprechende Urteile gefällt. Das gilt auch dann, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen den Inhalt der Unterlagen in einem persönlichen Gespräch bereits erläutert hat. Es reicht nicht, dass sie oder er lediglich einer Arztkollegin oder einem Arztkollegen oder einer Rechtsanwaltskanzlei die Einsicht gewähren möchte. Sie haben das Recht, medizinische Sachverhalte einzusehen. Dazu gehören unter anderem: ArztbriefeDiagnosen und BefundeEntlassberichte aus dem KrankenhausVerordnungen von MedikamentenOperationsberichteEin Musterschreiben und eine Vollständigkeitserklärung können Sie hier herunterladen: Dies gehört nicht in die Krankenunterlagen Persönliche Eindrücke, die sich eine Ärztin oder ein Arzt von Ihnen notiert hat, dürfen in den Unterlagen unkenntlich gemacht werden. Bei psychiatrischen oder psychologisch-therapeutischen Unterlagen kann sogar die Einsicht in die Akten verweigert werden. Jedoch nur, wenn therapeutische Bedenken bestehen oder Nachteile für das Vertrauensverhältnis. Alles für Ihre ÜbersichtMit diesen TK-Services bekommen Sie eine Übersicht zu Ihren früheren Behandlungen: TK-ViA: Hier bekommen Sie eine ärzteübergreifende Übersicht der Ihnen verordnetet Arznei-, Verband- und Hilfsmittel der letzten zwei Jahre TK-Patientenquittung: Auflistung aller ärztlichen und zahnärztlichen abgerechneten Leistungen - auch über Behandlungen wie Physiotherapie und Krankenhausaufenthalten TK-Safe: Über die elektronische Patientenakte (ePA) TK-Safe haben Sie die Möglichkeit, jederzeit Ihre Behandlungsdaten einzusehen und - wenn Sie das wünschen - freizugeben.
Elektronische PatientenakteTK-Safe auch als Desktop-Anwendung nutzen
Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Informiert und selbstbestimmt. Ratgeber für Patientenrechte, 10.2019. URL: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Praevention/Broschueren/Ratgeber_Patientenrechte_10-2019.pdf (abgerufen am: 05.07.2021).Techniker Krankenkasse (TK): Behandlungsfehler. Ein Leitfaden für Patienten, 01.2018. URL: https://www.tk.de/resource/blob/2023318/a26556869ee28a4b8b7a5fd6b1ab6094/tk-broschuere-behandlungsfehler-data.pdf (abgerufen am: 05.07.2021).Techniker Krankenkasse (TK): Ich vermute, dass ich falsch behandelt wurde. Wie gehe ich weiter vor? URL: https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/leistungen/arzt-und-krankenhausbesuch/behandlungsfehler/haeufigste-fragen-zu-behandlungsfehlern/vorgehen-behandlungsfehler-anzeigen-2008778 (abgerufen am: 05.07.2021).
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