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Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei internationalen Organisationen, Heilfürsorgeberechtigte, Entwicklungshelfer:innen und Soldat:innen auf Zeit. Außerdem gibt es weitere Personengruppen und Situationen, für die eine Anwartschaft möglich und sinnvoll ist.

Weitere Details

Freiwillig Versicherte 

Sind Sie freiwillig versichert und halten Sie sich berufsbedingt im Ausland auf? Oder begleiten Sie Ihre/n im Ausland tätigen Ehe-/Lebenspartner:in oder ein Elternteil ins Ausland? Dann erhalten Sie eine Anwartschaft, sofern der Leistungsanspruch von Ihnen und allen Familienversicherten ruht.

Familienversicherte

Vorübergehender Aufenthalt im Ausland

Sie haben familienversicherte Angehörige, die in Deutschland bleiben? Dann ist für Sie keine Anwartschaft möglich. Wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin selbst versichert ist, können Kinder über diese Mitgliedschaft familienversichert werden. In diesem Fall wäre eine Anwartschaft für Sie doch möglich.

Dauerhaft im Ausland

Haben Sie beispielsweise Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, können Sie die Anwartschaftsversicherung bei der TK nutzen. Ihre Angehörigen müssen sich dann allerdings selbst versichern.

Private Auslandsaufenthalte

Auch bei privaten Auslandsaufenthalten ab einer Länge von mehr als drei Kalendermonaten erhalten Sie eine Anwartschaft. Allerdings ist diese ausgeschlossen, wenn Sie sich im EU/EWR-Raum aufhalten oder in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen in der Krankenversicherung besteht.

Entsendung

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber befristet ins Ausland entsendet werden, um dort für ihn zu arbeiten, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der deutschen Krankenversicherung. Allerdings können wir Ihren Beitrag reduzieren, wenn

  • Sie freiwillig versicherte Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind,
  • Ihr Arbeitgeber für Sie und Ihre mitgereisten und mitversicherten Familienangehörigen einen privaten Krankenversicherungsschutz abgeschlossen hat und
  • weder Sie noch Ihre mitversicherten Familienangehörigen deswegen während des Auslandsaufenthaltes und bei vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland Leistungen zu Lasten der TK in Anspruch nehmen.

Wir können Ihre Beiträge jedoch nicht reduzieren, wenn Ihr Arbeitgeber zunächst in Vorleistung tritt und die TK ihm dafür Kosten erstattet.