Als Arbeitnehmerin haben Sie die Möglichkeit, die Elternzeit zu beenden, um die Mutterschutzfrist in Anspruch zu nehmen (vor Schutzfristbeginn). Mit dem Ende der Elternzeit haben Sie auch einen Anspruch auf den Zuschuss des Arbeitgebers.
Beziehen Sie auch während der Schutzfrist Arbeitseinkommen, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld. In diesem Fall benötigen wir, neben dem Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung (Muster 3), eine schriftliche Angabe über den Zeitraum von Ihnen.