Wir bezuschussen maximal drei osteopathische Behandlungen (Sitzungen) pro Kalenderjahr. Sie erhalten je Sitzung 40 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
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Die Behandlung muss durch eine Ärztin oder einen Arzt veranlasst und dies muss vor Beginn der Behandlung schriftlich bescheinigt werden. Außerdem muss die Osteopathin oder der Osteopath eine umfassende Ausbildung absolviert haben und durch einen entsprechenden Ausbildungsnachweis belegen können.
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Laden Sie die Rechnung und die ärztliche Bescheinigung einfach über "Meine TK" oder die TK-App hoch.
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Eine zentrale Datenbank mit allen Osteopathen und Osteopathinnen gibt es leider nicht. Gern unterstützen wir Sie bei der Suche nach einem Anbieter oder einer Anbieterin. Nutzen Sie dafür einfach die im Folgenden genannten Links.
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Alle TK-Versicherten erhalten den Zuschuss zur Osteopathie unter denselben Voraussetzungen - auch Kinder.
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Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Beispiel: Rechnungen für das Kalenderjahr 2021 können wir Ihnen bis zum 31. Dezember 2025 erstatten.
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Die Osteopathin oder der Osteopath muss eine bestimmte Qualifikation nachweisen können und Mitglied in einem Berufsverband der Osteopathen sein oder zumindest durch die Ausbildung dazu berechtigt sein, einem solchen Verband beizutreten.
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Jede Ärztin und jeder Arzt sowie jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt kann die ärztliche Bescheinigung formlos ausstellen. Es ist wichtig, dass sie vor Beginn der Behandlung ausgestellt wurde und dies auch auf der Bescheinigung aufgedruckt ist. Außerdem sollte noch "Osteopathische Behandlung" vermerkt sein. Wir benötigen pro Kalenderjahr eine formlose Bescheinigung, die wir für maximal drei Behandlungen akzeptieren.
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