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Die vier zugelassenen Behandlungsarten, die Ihr Therapeut oder Ihre Therapeutin mit der TK abrechnen kann, sind die Systemische Therapie, die Verhaltenstherapie, die Analytische Psychotherapie und die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Im Rahmen der Sprechstunde sollten Sie eine Empfehlung für das für Sie am besten geeignete Therapieverfahren erhalten.

Weitere Details

Je nach erforderlicher Behandlungsdauer wird zwischen einer Kurzzeit- und Langzeittherapie unterschieden.

Kurzzeittherapie

Eine Kurzzeittherapie umfasst maximal 24 Stunden. Sie ist in zwei Abschnitte unterteilt: Ist nach der Kurzzeittherapie 1 mit zwölf Stunden eine Fortführung erforderlich, kann Ihr Therapeut oder Ihre Therapeutin die Kurzzeittherapie 2 mit ebenfalls bis zu zwölf Stunden beantragen.

Sofern Sie bereits Therapiestunden der Akutbehandlung beim gleichen Therapeuten in Anspruch genommen haben, werden diese Stunden angerechnet.

Langzeittherapie

Zeichnet sich schon in den probatorischen Sitzungen oder im Lauf der Kurzzeittherapie ab, dass Sie eine längerfristige Therapie benötigen, kann Ihr Therapeut oder Ihre Therapeutin eine Langzeittherapie vorschlagen. Wie viele Stunden Langzeittherapie die TK maximal übernimmt, hängt vom Therapieverfahren ab. Im ersten Schritt gelten folgende Kontingente:

  • Systemische Therapie: 36 Stunden
  • Verhaltenstherapie: 60 Stunden
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie: 60 Stunden
  • Analytische Psychotherapie: 160 

Die 24 Stunden der Kurzzeittherapie sind hierin enthalten.

In einem zweiten Schritt kann der Therapeut bei Bedarf noch einmal eine Verlängerung beantragen. Insgesamt gelten folgende Obergrenzen:

  • Systemische Therapie: 48 Stunden
  • Verhaltenstherapie: 80 Stunden
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie: 100 Stunden
  • Analytische Psychotherapie: 300 Stunden

Für Kinder und Jugendliche sowie in der Gruppentherapie gelten andere Höchstgrenzen.