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Wer kann sich freiwillig bei der TK versichern?
Freiwillig versichern können sich alle, die direkt vor dem Beginn der freiwilligen Versicherung gesetzlich versichert waren und zum Zeitpunkt des Beginns nicht versicherungspflichtig sind. Zum BeispielArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie ein Jahr lang regelmäßig ein monatliches Arbeitsentgelt von mehr als 6.150 Euro* (2025) verdienen,Selbstständige,Studierende, die nicht pflichtversichert sein können - zum Beispiel Studierende ab dem 30. Geburtstag.Rentnerinnen und Rentner, die nicht pflichtversichert sein können, etwa weil dafür Vorversicherungszeiten fehlen,Beamte und Pensionäre,Kinder und Jugendliche, wenn sie nicht familienversichert sein können,Personen, die nicht erwerbstätig sind, zum Beispiel Hausfrauen und Hausmänner.* Dieser Wert ist die aktuelle Versicherungspflichtgrenze. Ihre freiwillige Versicherung beginnt zum 1. Januar des Folgejahres. Allerdings nur dann, wenn Ihr Arbeitsentgelt dann ebenfalls noch über der dann gültigen Versicherungspflichtgrenze liegt.Vorversicherungszeit beachtenWenn Siedirekt zuvor im europäischen Ausland gesetzlich krankenversichert waren oderIhr neugeborenes Kind nicht familienversichern können, weil Ihr Ehe- oder Lebenspartner als Vater oder Mutter dieses Kindes nicht gesetzlich versichert ist,müssen Sie in den letzten fünf Jahren 24 Monate oder unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft zwölf Monate lang gesetzlich versichert gewesen sein.Freiwillige Versicherung ohne vorherige gesetzliche VersicherungOhne vorherige gesetzliche Versicherung können sich nur versichernArbeitnehmer:innen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und sofort ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von mehr als 6.150 Euro (2025) verdienen.Kundinnen und Kunden, deren Mitgliedschaft aufgrund einer Auslandsbeschäftigung endete und die innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Rückkehr eine Beschäftigung mit mehr als 6.150 Euro (2025) monatlichem regelmäßigen Arbeitsentgelt beginnen.Personen, die aus dem Ausland zurückkehren oder neu nach Deutschland kommen, wenn sie gesetzliche Vorversicherungszeiten aus dem Ausland nachweisen können.Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit
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