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Krankenkassenbeiträge für freiwillig Versicherte
Häufige Fragen
Als nicht erwerbstätige Person erhalten Sie kein Arbeitslosengeld und leben von Erspartem oder sonstigen Einkünften. Ihr individueller Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung hängt von Ihrem gesamten monatlichen Einkommen ab. Falls Sie keine laufenden Einkünfte haben, zahlen Sie den Mindestbeitrag. Dieser beträgt für die Kranken- und Pflegeversicherung zusammen 250,29 Euro. Wenn Sie über 23 Jahre alt und kinderlos sind, beträgt der Mindestbeitrag 257,78 Euro.
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Als freiwillig versicherte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin zahlen Sie den Höchstbeitrag. Denn als Beschäftigte:r sind Sie nur dann freiwillig versichert, wenn Sie regelmäßig mehr als die sogenannte Versicherungspflichtgrenze von 73.800 Euro im Jahr 2025 verdienen.
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Wenn Sie hauptberuflich selbstständig sind, berechnet die TK die Beiträge anhand der aktuellen Beitragssätze und Ihres beitragspflichtigen Einkommens. Verschaffen Sie sich einen Eindruck von Ihrem voraussichtlichen Beitrag als Selbstständige:r mit dem TK-Beitragsrechner.
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Sie sind bei uns beitragsfrei versichert, wenn Sie ohne Ihr Beschäftigungsverhältnis einen Anspruch auf Familienversicherung hätten. Trifft das nicht zu, müssen Sie Beiträge zahlen. Ihr individueller Beitrag hängt dann von Ihrem gesamten monatlichen Einkommen ab.
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Wenn Sie nicht mehr als Studentin oder Student pflichtversichert sein können - also in der Regel spätestens nach dem 30. Geburtstag -, zahlen Sie den Krankenversicherungsbeitrag für freiwillig Versicherte.
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Liegt - wie in den meisten Fällen - kein eigenes Einkommen vor (zum Beispiel Mieteinnahmen), beträgt der monatliche Beitrag für die Krankenversicherung 205,35 Euro. Dazu kommen 44,94 Euro pro Monat für die Pflegeversicherung.
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Ihre Beiträge hängen von Ihrem Einkommen ab. Sie zahlen Beiträge auf maximal 5.512,50 Euro pro Monat (2025), selbst, wenn Sie mehr Einkommen haben. Mindestens werden 1.248,33 Euro Einkommen monatlich zugrunde gelegt, auch wenn Sie weniger Einnahmen haben.
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Für ihr Einkommen aus Renten - auch aus Versorgungsbezügen, zum Beispiel Betriebsrenten - zahlen Rentnerinnen und Rentner den gleichen allgemeinen Beitragssatz wie andere Versicherte auch. Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern gibt es jedoch eine Besonderheit.
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Die vorläufige Beitragsfestsetzung gilt für Sie, wenn Sie haupt- oder nebenberuflich selbstständig tätig, Existenzgründer sind oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben.
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